Artikel 26 VO (EU) 2020/1988

Ausstellende Behörden in Drittländern in Bezug auf Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1) Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 25 muss

a)
als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;
b)
sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.

(2) Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:

a)
Name(n) und Anschrift(en) der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 25 anerkannten Behörde(n), soweit möglich mit E-Mail-Adresse und Website;
b)
ein Muster der von der bzw. den ausstellenden Behörde(n) verwendeten Stempel;
c)
die Verfahren und Kriterien, nach denen die ausstellende Behörde(n) feststellt bzw. feststellen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt sind.

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