Artikel 3 VO (EU) 2020/1988

Zollkontingentsteilzeiträume

(1) Wird ein Zollkontingentszeitraum gemäß Anhang I in Teilzeiträume unterteilt, schließt die für einen Teilzeitraum verfügbare Zollkontingentsmenge die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht in Anspruch genommene Menge ein. Bei Ablauf eines Zollkontingentszeitraums nicht in Anspruch genommene Mengen werden jedoch nicht auf den folgenden Zollkontingentszeitraum übertragen.

(2) Wird ein Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt, endet die Ziehung für jeden Teilzeitraum — mit Ausnahme des letzten — am fünften Kommissionsarbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des betreffenden Teilzeitraums.

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