Artikel 4 VO (EU) 2020/1988
Erforderliche Dokumente
(1) Ist nach Anhang I ein Ursprungsnachweis erforderlich, legen die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden der Union zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein besonderes Dokument vor. Die erforderlichen Dokumente sind für jedes Zollkontingent in Anhang I aufgeführt.
(2) Besteht der Ursprungsnachweis aus einem Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, muss er die Anforderungen in Artikel 15a Absatz 1 und Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(1) erfüllen.
Sofern im Übergangszeitraum die Vorschriften in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung dies zulassen, kann das das Dokument ausstellende Drittland, das das ELAN nicht nutzt, das in Unterabsatz 1 genannte Dokument gemäß den Anforderungen in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausstellen.
(3) Wird das Zollkontingent als Zollpräferenzmaßnahme gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegt, wird der Ursprungsnachweis nach den Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 der genannten Verordnung ausgestellt oder ausgefertigt.
(4) Sind weitere Dokumente erforderlich, so müssen sie den Anforderungen in Kapitel II und in Anhang I dieser Verordnung oder bei Anwendbarkeit des Datenmusters ELAN1L-TCDOC den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen.
Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland das ELAN nicht, so müssen die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31a der vorliegenden Verordnung den Anforderungen in Kapitel II und in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(5) Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Handelsregelung vom Anmelder oder Einführer weitere Nachweise über den Ursprung der Erzeugnisse verlangen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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