Artikel 4 VO (EU) 2020/1988

Erforderliche Dokumente

(1) Ist nach Anhang I ein Ursprungsnachweis erforderlich, legen die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden der Union zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein besonderes Dokument vor. Die erforderlichen Dokumente sind für jedes Zollkontingent in Anhang I aufgeführt.

(2) Besteht der Ursprungsnachweis aus einem Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, muss er die Anforderungen in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erfüllen.

(3) Wird das Zollkontingent als Zollpräferenzmaßnahme gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegt, wird der Ursprungsnachweis nach den Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 der genannten Verordnung ausgestellt oder ausgefertigt.

(4) Sind weitere Dokumente erforderlich, müssen diese den Anforderungen in Kapitel II und Anhang II dieser Verordnung entsprechen.

(5) Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Handelsregelung vom Anmelder oder Einführer weitere Nachweise über den Ursprung der Erzeugnisse verlangen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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