Artikel 1 VO (EU) 2020/199

(1) Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 24 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas — „chopped strands” ) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200 und 70193100 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht werden und ihren Ursprung in Ägypten haben, zollamtlich zu erfassen.

(2) Die zollamtliche Erfassung endet drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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