Artikel 1 VO (EU) 2020/2002

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für:

1.
Seuchen der Kategorie E, die für die Meldung von Ausbrüchen innerhalb der Union relevant sind, und die Angaben, die die Mitgliedstaaten bei einer Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union in Bezug auf den Nachweis von Seuchen der Kategorie E zu machen haben;
2.
die Fristen und die Häufigkeit der Meldung von Seuchen und der Berichterstattung darüber innerhalb der Union;
3.
das Format und das Verfahren für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme der Union an die Kommission sowie die Informationen, das Format und das Verfahren für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Tilgungsprogramme an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten;
4.
das Format und die Struktur der unter den Nummern 1 und 3 genannten Daten, die in das elektronische Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union einzugeben sind;
5.
die Listung der Melde- und Berichterstattungsregionen;
6.
das Format und das Verfahren für die Übermittlung von Information über Überwachungsprogramme der Union an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten;
7.
die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen für die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme bei der Kommission zur Genehmigung und hinsichtlich der Leistungsindikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit dieser Programme bei ihrer Anwendung erforderlich sind, sowie die Formate und Verfahren für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” im gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Zonen und Kompartimenten derselben und für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben;
8.
Verfahren für die Einrichtung und Nutzung des Tierseucheninformationssystems (ADIS).

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