Artikel 2 VO (EU) 2020/2002
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Seuche der Kategorie B” eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen;
- 2.
- „Seuche der Kategorie C” eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt;
- 3.
- „Seuche der Kategorie E” eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429, die innerhalb der Union überwacht werden muss;
- 4.
- „Primärausbruch” einen epidemiologisch nicht mit einem früheren Ausbruch in derselben Melde- und Berichterstattungsregion eines Mitgliedstaats im Zusammenhang stehenden Ausbruch oder einen ersten Seuchenausbruch in einer anderen Melde- und Berichterstattungsregion desselben Mitgliedstaats;
- 5.
- „Sekundärausbruch” einen anderen Ausbruch als einen Primärausbruch;
- 6.
- „Tierseucheninformationssystem (ADIS)” das von der Kommission zu errichtende und zu verwaltende elektronische Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429;
- 7.
- „räumlicher Anwendungsbereich” das vom Tilgungsprogramm erfasste Gebiet gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Landtiere und gemäß Artikel 47 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Wassertiere;
- 8.
- „Laufzeit des Tilgungsprogramms” den Zeitraum der Anwendung des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Landtiere und gemäß Artikel 49 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Wassertiere.
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