Artikel 3 VO (EU) 2020/2002
Meldung innerhalb der Union
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung jeden Primärausbruch einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß
- a)
- Anhang I Nummern 1 und 2;
- b)
- Anhang I Nummer 3, wenn der Primärausbruch in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde;
- c)
- Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Primärausbruch in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche für die Vorwoche von Montag, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, Sekundärausbrüche einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß
- a)
- Anhang I Nummern 1 und 2;
- b)
- Anhang I Nummer 3, wenn der Sekundärausbruch in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde;
- c)
- Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Sekundärausbruch in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde.
Gehen bei der Kommission keine Informationen ein, wird davon ausgegangen, dass während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums keine Sekundärausbrüche bestätigt wurden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldungen enthalten die in Anhang II genannten Angaben und werden elektronisch über ADIS übermittelt.
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