Artikel 4 VO (EU) 2020/2002
Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis gelisteter Seuchen
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Bericht über den Nachweis von Seuchen der Kategorie E, die in ihrem Hoheitsgebiet bei gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bestätigt wurden.
(2) Der erste Bericht gemäß Absatz 1 ist bis zum 30. April 2022 vorzulegen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten die in Anhang III genannten Angaben und werden elektronisch über ADIS übermittelt.
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