Artikel 10 VO (EU) 2020/2002

Vorlage der Tilgungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes zur Genehmigung:

a)
ihre obligatorischen Tilgungsprogramme bis zum 31. Mai des Jahres, das dem Jahr ihres Laufzeitbeginns vorausgeht;
b)
ihre optionalen Tilgungsprogramme zu einem beliebigen Zeitpunkt.

(2) Die Tilgungsprogramme nach Absatz 1 enthalten die relevanten Angaben gemäß:

a)
Anhang VII Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei” auf Betriebsebene;
b)
Anhang VII Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen;
c)
Anhang VII Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV;
d)
Anhang VII Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C.

(3) Die in Absatz 1 genannten Tilgungsprogramme werden elektronisch über ADIS übermittelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.