Artikel 10 VO (EU) 2020/2002
Vorlage der Tilgungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes zur Genehmigung:
- a)
- ihre obligatorischen Tilgungsprogramme bis zum 31. Mai des Jahres, das dem Jahr ihres Laufzeitbeginns vorausgeht;
- b)
- ihre optionalen Tilgungsprogramme zu einem beliebigen Zeitpunkt.
(2) Die Tilgungsprogramme nach Absatz 1 enthalten die relevanten Angaben gemäß:
- a)
- Anhang VII Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei” auf Betriebsebene;
- b)
- Anhang VII Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen;
- c)
- Anhang VII Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV;
- d)
- Anhang VII Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C.
(3) Die in Absatz 1 genannten Tilgungsprogramme werden elektronisch über ADIS übermittelt.
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