Artikel 9 VO (EU) 2020/2002
Vorlage und erhebliche Änderung von Überwachungsprogrammen innerhalb der Union
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Überwachungsprogramme in der Union zum 31. Mai des Jahres vor, das dem Jahr ihres Laufzeitbeginns vorausgeht.
(2) Die Programme nach Absatz 1:
- a)
- umfassen wenigstens die Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
- b)
- werden unter Verwendung der zu diesem Zweck bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen elektronisch übermittelt.
(3) Die Programme nach Absatz 1‚ die der Kommission als technischer Teil der Anträge auf Unionsfinanzierung vorgelegt wurden‚ gelten als eingereicht gemäß Absatz 1.
(4) Im Falle einer erheblichen Änderung laufender Überwachungsprogramme innerhalb der Union aktualisieren die Mitgliedstaaten sie und übermitteln sie erneut.
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