Artikel 8 VO (EU) 2020/2002

Berichterstattung innerhalb der Union über die abschließenden Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den Abschlussbericht über ihre genehmigten Tilgungsprogramme innerhalb von 4 Monaten nach deren Abschluss vor.

(2) Der Abschlussbericht gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)
bei obligatorischen Tilgungsprogrammen den Zeitraum der Anwendung dieser Programme ab dem letzten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Bericht bis zum Abschluss;
b)
bei optionalen Tilgungsprogrammen den gesamten Zeitraum der Anwendung von der Genehmigung bis zum Abschluss.

(3) Der Abschlussbericht nach Absatz 1 enthält die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben e bis n und gegebenenfalls in Artikel 11 Absatz 2 genannten Angaben, mit Ausnahme der bereits in den Berichten nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegten Angaben, wenn die Mitgliedstaaten Folgendes beantragen:

a)
die Anerkennung des Status „seuchenfrei” oder
b)
eine Laufzeitverlängerung der Tilgungsprogramme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 oder Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 der genannten Delegierten Verordnung.

(4) Beantragt der Mitgliedstaat weder die Anerkennung des Status „seuchenfrei” für eine Seuche der Kategorie C noch eine Laufzeitverlängerung der Tilgungsprogramme gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, hat der Mitgliedstaat den Abschlussbericht nach Absatz 1 nicht vorzulegen. Stattdessen legt der Mitgliedstaat der Kommission eine Erklärung vor, in der er bestätigt, dass mit dem Tilgungsprogramm keine Seuchentilgung erreicht wurde und dass keine Laufzeitverlängerung beantragt wird.

(5) Der Abschlussbericht nach Absatz 1 wird elektronisch über ADIS übermittelt.

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