Artikel 7 VO (EU) 2020/2002

Berichterstattung innerhalb der Union über die jährlichen Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Berichte über die Ergebnisse der Durchführung ihrer laufenden genehmigten Tilgungsprogramme.

(2) Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten jedes Jahr die Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr gemäß:

a)
Anhang V Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei” auf Betriebsebene;
b)
Anhang V Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV);
c)
Anhang V Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ( „Infektion mit BTV” );
d)
Anhang V Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C.

(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte werden elektronisch über ADIS übermittelt.

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