Artikel 6 VO (EU) 2020/2002
Berichterstattung innerhalb der Union über die Ergebnisse von Überwachungsprogrammen in der Union
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme in der Union.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden elektronisch über ADIS übermittelt.
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