ANHANG II VO (EU) 2020/2002
ANGABEN, DIE BEI DER MELDUNG VON AUSBRÜCHEN GELISTETER SEUCHEN INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZU MACHEN SIND
- 1.
- Datum des Versands
- 2.
- Uhrzeit des Versands
- 3.
- Name des Landes
- 4.
- Bezeichnung der Seuche und gegebenenfalls Art des Pathogens
- 5.
- Laufende Nummer des Ausbruchs
- 6.
- Art des Ausbruchs (Primärausbruch/Sekundärausbruch)
- 7.
- gegebenenfalls Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch verbundenen Ausbruchs
- 8.
- Region und geografische Lage des Ausbruchs Für alle Seuchen der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist anzugeben, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A gemäß den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 Beschränkungen unterlag.
- 9.
- Datum der Feststellung des Verdachts
- 10.
- Datum der Bestätigung
- 11.
- Verwendete Diagnosemethoden
- 12.
- Ursprung der Seuche
- 13.
- Getroffene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
- 14.
-
Vom Ausbruch betroffene Tiere
- a)
-
Landtiere (nach Arten), außer Honigbienen und Hummeln:
- i)
- Anzahl der empfänglichen Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere
- ii)
- Geschätzte Anzahl der klinisch oder subklinisch infizierten oder befallenen Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere
- iii)
- Geschätzte Anzahl der verendeten Tiere oder, bei wild lebenden Tieren, der tot aufgefundenen Tiere
- iv)
- Anzahl der getöteten Tiere
- v)
- Anzahl der geschlachteten Tiere
- b)
-
Honigbienen und Hummeln:
- i)
- Anzahl der empfänglichen Kolonien
- ii)
- Anzahl der klinisch oder subklinisch infizierten oder befallenen Kolonien
- iii)
- Anzahl der toten Kolonien
- iv)
- Anzahl der vernichteten Kolonien
- c)
-
Wassertiere (nach Arten):
- i)
- Geschätzte Anzahl oder Biomasse der empfänglichen Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere
- ii)
- Geschätzte Anzahl oder Biomasse der klinisch oder subklinisch infizierten Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere
- iii)
- Geschätzte Anzahl oder Biomasse der verendeten Tiere oder, bei wild lebenden Tieren, der tot aufgefundenen Tiere
- iv)
- Geschätzte Anzahl oder Biomasse der getöteten Tiere
- v)
- Geschätzte Anzahl oder Biomasse der geschlachteten Tiere
- 15.
- Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach einem Ausbruch jedweder Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.
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