ANHANG II VO (EU) 2020/2002

ANGABEN, DIE BEI DER MELDUNG VON AUSBRÜCHEN GELISTETER SEUCHEN INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZU MACHEN SIND

1.
Datum des Versands
2.
Uhrzeit des Versands
3.
Name des Landes
4.
Bezeichnung der Seuche und gegebenenfalls Art des Pathogens
5.
Laufende Nummer des Ausbruchs
6.
Art des Ausbruchs (Primärausbruch/Sekundärausbruch)
7.
gegebenenfalls Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch verbundenen Ausbruchs
8.
Region und geografische Lage des Ausbruchs Für alle Seuchen der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist anzugeben, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A gemäß den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 Beschränkungen unterlag.
9.
Datum der Feststellung des Verdachts
10.
Datum der Bestätigung
11.
Verwendete Diagnosemethoden
12.
Ursprung der Seuche
13.
Getroffene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
14.
Vom Ausbruch betroffene Tiere

a)
Landtiere (nach Arten), außer Honigbienen und Hummeln:

i)
Anzahl der empfänglichen Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere
ii)
Geschätzte Anzahl der klinisch oder subklinisch infizierten oder befallenen Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere
iii)
Geschätzte Anzahl der verendeten Tiere oder, bei wild lebenden Tieren, der tot aufgefundenen Tiere
iv)
Anzahl der getöteten Tiere
v)
Anzahl der geschlachteten Tiere

b)
Honigbienen und Hummeln:

i)
Anzahl der empfänglichen Kolonien
ii)
Anzahl der klinisch oder subklinisch infizierten oder befallenen Kolonien
iii)
Anzahl der toten Kolonien
iv)
Anzahl der vernichteten Kolonien

c)
Wassertiere (nach Arten):

i)
Geschätzte Anzahl oder Biomasse der empfänglichen Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere
ii)
Geschätzte Anzahl oder Biomasse der klinisch oder subklinisch infizierten Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere
iii)
Geschätzte Anzahl oder Biomasse der verendeten Tiere oder, bei wild lebenden Tieren, der tot aufgefundenen Tiere
iv)
Geschätzte Anzahl oder Biomasse der getöteten Tiere
v)
Geschätzte Anzahl oder Biomasse der geschlachteten Tiere

15.
Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach einem Ausbruch jedweder Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

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