ANHANG III VO (EU) 2020/2002

ANGABEN, DIE BEI DER BERICHTERSTATTUNG ÜBER DEN NACHWEIS GELISTETER SEUCHEN INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ZU MACHEN SIND

1.
Datum des Berichts
2.
Berichtszeitraum
3.
Name des Landes
4.
Bezeichnung der Seuche und gegebenenfalls Art des Pathogens
5.
Anzahl der Ausbrüche während des Berichtszeitraum nach gelisteten Tierarten oder Artengruppen
6.
Datum der Bestätigung des letzten Ausbruchs

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