ANHANG III VO (EU) 2020/2002
ANGABEN, DIE BEI DER BERICHTERSTATTUNG ÜBER DEN NACHWEIS GELISTETER SEUCHEN INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ZU MACHEN SIND
- 1.
- Datum des Berichts
- 2.
- Berichtszeitraum
- 3.
- Name des Landes
- 4.
- Bezeichnung der Seuche und gegebenenfalls Art des Pathogens
- 5.
- Anzahl der Ausbrüche während des Berichtszeitraum nach gelisteten Tierarten oder Artengruppen
- 6.
- Datum der Bestätigung des letzten Ausbruchs
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.