ANHANG V VO (EU) 2020/2002

ANGABEN, DIE GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE a ZU DEN ERGEBNISSEN DER DURCHFÜHRUNG OBLIGATORISCHER UND OPTIONALER TILGUNGSPROGRAMME ZU MACHEN SIND

ABSCHNITT 1

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei” auf Betriebsebene zu machen sind:
1.
Datum des Berichts
2.
Berichtszeitraum
3.
Name des Landes
4.
Bezeichnung der Seuche
5.
Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 1 Nummer 4)
6.
Angaben zu den betroffenen Betrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5, nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(1) fallen
b)
Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die am 31. Dezember in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten wurden
c)
Anzahl der Betriebe mit dem Status „seuchenfrei” , einschließlich der Betriebe mit ausgesetztem Status „seuchenfrei” , gegebenenfalls mit Impfung oder ohne Impfung, unter den Betrieben gemäß Buchstabe a am 31. Dezember
d)
Anzahl der Tiere, die in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehalten werden
e)
Anzahl der nachweislich infizierten Betriebe im Berichtszeitraum

ABSCHNITT 2

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen zu machen sind:
1.
Datum des Berichts
2.
Berichtszeitraum
3.
Name des Landes
4.
Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 2 Nummer 3)
5.
Angaben zur Überwachung nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst, mindestens einschließlich Karten mit folgenden Daten:

a)
Anzahl der getesteten Indikatortiere nach Tierart
b)
Anzahl der bestätigten Fälle nach Tierart

6.
Angaben zur Impfung wild lebender Tiere nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)
Anzahl und Daten von Impfkampagnen
b)
Erreichte Impfköderdichte und, wenn die Gesamtgröße des Impfgebiets pro Impfkampagne 20000 km2 übersteigt, Impfköderdichte-Karten
c)
Auf Anfrage der Kommission, elektronische Dateien mit:

i)
während der Auslage der Impfköder aufgezeichneten Flugrouten
ii)
der während der Flugauslage aufgezeichneten Verteilung der Impfköder (Zeitpunkt und Position jedes ausgelegten Köders), wenn die Gesamtgröße des Impfgebiets pro Impfkampagne 20000 km2 übersteigt

d)
Angaben zur Überwachung der Wirksamkeit der Impfung mit Karten mit folgenden Daten:
i)
Anzahl der Tiere mit positivem Befund bei Biomarker-Tests/Anzahl der durchgeführten Biomarker-Tests
ii)
Anzahl der Tiere mit positivem Befund bei serologischen Tests/Anzahl der durchgeführten serologischen Tests

ABSCHNITT 3

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV zu machen sind:
1.
Datum des Berichts
2.
Berichtszeitraum
3.
Name des Landes
4.
Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 3 Nummer 3)
5.
Angaben zur Überwachung in dem Gebiet gemäß Nummer 4, nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden
b)
Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die am 31. Dezember in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten wurden
c)
Anzahl der Betriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, bei denen eine Impfung gegen die Infektion mit BTV durchgeführt wurde, und Anzahl der während des Berichtszeitraums geimpften Tiere nach Tierart und gegebenenfalls nach BTV-Serotypen
d)
Anzahl der bestätigten Ausbrüche während des Berichtszeitraums nach BTV-Serotypen
e)
gegebenenfalls Anzahl und Lage der vektorgeschützten Betriebe
f)
gegebenenfalls Beschreibung von saisonal BTV-freien Gebieten und Anfangs- und Enddatum des vektorfreien Zeitraums

ABSCHNITT 4

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C zu machen sind:
1.
Datum des Berichts
2.
Berichtszeitraum
3.
Name des Landes
4.
Bezeichnung der Seuche
5.
Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 4 Nummer 4)
6.
Angaben zu den betroffenen Aquakulturbetrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5 nach Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment:

a)
Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, am 31. Dezember
b)
Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben oder Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die am 31. Dezember nicht infiziert waren
c)
Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember
d)
Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

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