ANHANG VI VO (EU) 2020/2002
ANGABEN, DIE IN ANTRÄGEN AUF ANERKENNUNG DES STATUS „SEUCHENFREI” VON MITGLIEDSTAATEN ODER ZONEN IN BEZUG AUF LAND- UND WASSERTIERSEUCHEN SOWIE IN ANTRÄGEN AUF ANERKENNUNG DES STATUS „SEUCHENFREI” VON KOMPARTIMENTEN IN BEZUG AUF WASSERTIERSEUCHEN GEMÄß ARTIKEL 11 ZU MACHEN SIND
ABSCHNITT 1
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” sind folgende allgemeine Angaben zu machen:- 1.
- Datum des Antrags
- 2.
- Name des Landes
- 3.
- Bezeichnung der Seuche
- 4.
- Räumlicher Anwendungsbereich in Bezug auf die Anerkennung des Status „seuchenfrei”
- 5.
- Erklärung zur Bestätigung, dass die einschlägigen allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für Mitgliedstaaten oder Zonen bzw. gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung für aquatische Kompartimente erfüllt sind
ABSCHNITT 2
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten sind folgende Angaben zu machen: Dokumentation gemäß Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 74 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689ABSCHNITT 3
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, sind folgende Angaben zu machen: Dokumentation gemäß Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 75 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689ABSCHNITT 4
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage der Unfähigkeit von für gelistete Seuchen von Landtieren gelisteten Vektoren, zu überleben, sind folgende Angaben zu machen: Dokumentation gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689ABSCHNITT 5
- 1.
- In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten hat die zuständige Behörde folgende Angaben zu machen, sofern die Seuche in dem betreffenden Gebiet entweder nie gemeldet wurde oder getilgt und zumindest in den letzten 25 Jahren vor Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei” in diesem Gebiet nicht gemeldet wurde:
- a)
- Bei Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf den Befall mit Varroa spp.:
dokumentierte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs V Teil III Abschnitt 1 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
- b)
- Bei Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit Bonamia exitiosa:
- i)
- die Ergebnisse einer mindestens einjährigen Untersuchung in allen Betrieben oder Gruppen von Betrieben, die gelistete Arten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment halten, und erforderlichenfalls an Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen. Sie müssen anhand eines Stichprobenumfangs getestet worden sein, der ausreicht, um die Infektion mit Bonamia exitiosa bei einer Zielprävalenz von 2 % in der Population mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu erkennen;
- ii)
- die Maßnahmen, die zur Verhütung der Einschleppung von Bonamia exitiosa in das betreffende Gebiet durchgeführt werden;
- iii)
- die im Fall eines Ausbruchs durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
- c)
- Bei Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit WSSV:
- i)
- die Ergebnisse einer mindestens einjährigen Untersuchung in allen Betrieben oder Gruppen von Betrieben, die gelistete Arten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment halten, und erforderlichenfalls an Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen. Sie müssen anhand eines Stichprobenumfangs getestet worden sein, der ausreicht, um die Infektion mit WSSV bei einer Zielprävalenz von 2 % in der Population mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu erkennen;
- ii)
- die Maßnahmen, die zur Verhütung der Einschleppung des WSSV in das betreffende Gebiet durchgeführt werden;
- iii)
- die im Fall eines Ausbruchs durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
- 2.
- In Anträgen auf Anerkennung des Status „frei von BVD” auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten sind folgende Angaben zu machen, die sich mindestens auf die vorangegangenen 10 Jahre beziehen müssen, wenn die Seuche in den letzten 25 Jahren gemeldet und aus dem betreffenden Gebiet getilgt wurde:
- a)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, nach Gesundheitsstatus(1) und Anzahl der am 31. Dezember eines jeden Jahres in diesen Betrieben gehaltenen Rinder
- b)
- Teststrategie/-regimes und Diagnosemethoden, die zur Feststellung des BVD-Status der Betriebe, die Rinder halten, eingesetzt werden (infiziert, nichtinfiziert)
- c)
- Teststrategie/-regimes und Diagnosemethoden, die zum Nachweis der Aufrechterhaltung des Status „nichtinfiziert” von Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, eingesetzt werden
- d)
- die Maßnahmen, die zur Verhütung der Einschleppung des BVD-Virus in das betreffende Gebiet durchgeführt werden
- e)
- die im Fall eines Ausbruchs durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
- f)
- Anzahl der Ausbrüche pro Jahr
- g)
- Anzahl der bestätigten Fälle in den vorangegangenen 18 Monaten
- h)
- Impfgeschichte und Datum des Verbots der Impfung gegen BVD bei gehaltenen Rindern
- 3.
- In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten sind bei Beantragung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung folgende Angaben zu machen:
dokumentierte Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen des Anhangs V Teil IV Abschnitt 1 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
ABSCHNITT 6
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen sind folgende Angaben zu machen:- 1.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:
- a)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- b)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- c)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- d)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- e)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, die jährlich mit einem serologischen Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet wurden, für die drei vorangegangenen Jahre
- f)
- Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- g)
- Anzahl der Fälle von Aborten bei gehaltenen Rindern, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden, die jedes Jahr in den drei vorangegangenen Jahren untersucht wurden
- h)
- Datum der letzten Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern
- i)
- Datum der letzten Impfung gegen die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern
- 2.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:
- a)
- Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- b)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Schafe und Ziegen für die drei vorangegangenen Jahre
- c)
- Anzahl der Betriebe, in denen Schafe und Ziegen mit dem Status frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- d)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Schafe und Ziegen für die drei vorangegangenen Jahre
- e)
- Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten wurden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet wurden
- f)
- Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- g)
- Anzahl der Fälle von Aborten bei gehaltenen Schafen oder Ziegen, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden, die jedes Jahr in den drei vorangegangenen Jahren untersucht wurden
- h)
- Datum der letzten Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen
- i)
- Datum der letzten Impfung gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen oder Ziegen
- 3.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit MTBC nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:
- a)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- b)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- c)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status „frei von einer Infektion mit MTBC” gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- d)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- e)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf MTBC getestet wurden
- f)
- Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- g)
- Anzahl der geschlachteten Rinder, bei denen ein Verdacht auf Läsionen durch Infektion mit MTBC besteht und die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr untersucht wurden
- h)
- Anzahl der nachweislich mit MTBC infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- 4.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für EBL nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:
- a)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- b)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- c)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status „frei von EBL” gehalten wurden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- d)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- e)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf EBL getestet wurden
- f)
- Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- g)
- Anzahl der Proben von über 24 Monate alten geschlachteten Rindern mit Tumoren, die durch EBL verursacht sein könnten, die im Labor untersucht wurden, um das Auftreten von EBL zu bestätigen oder auszuschließen, für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- h)
- Anzahl der nachweislich mit EBL infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- 5.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für IBR/IPV nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:
- a)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- b)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- c)
- Anzahl der Betriebe, mit dem Status „frei von IBR/IPV” , einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- d)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- e)
- Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf IBR/IPV getesteten Betriebe
- f)
- Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- g)
- Anzahl der nachweislich mit IBR/IPV infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- h)
- Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Rinder gegen IBR/IPV
- 6.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit ADV nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:
- a)
- Anzahl der Betriebe, in denen Schweine gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- b)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Schweine für die drei vorangegangenen Jahre
- c)
- Anzahl der Betriebe, mit dem Status „frei von einer Infektion mit ADV” , einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- d)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Schweine für die drei vorangegangenen Jahre
- e)
- Anzahl der Betriebe, in denen in den letzten drei Jahren jedes Jahr eine Überwachung durchgeführt wurde, um klinische, virologische oder serologische Anzeichen einer Infektion mit ADV festzustellen
- f)
- Anzahl der jedes Jahr in den Betrieben gemäß Buchstabe e getesteten Schweine für die drei vorangegangenen Jahre
- g)
- Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr nachweislich mit ADV infizierten Betriebe
- h)
- Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Schweine gegen ADV
- 7.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für BVD nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:
- a)
- Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- b)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- c)
- Anzahl der Betriebe, mit dem Status „frei von BVD” , einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei” , am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre
- d)
- Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre
- e)
- Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf BVD getesteten Betriebe
- f)
- Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- g)
- Anzahl der nachweislich mit BVD infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre
- h)
- Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Rinder gegen BVD
- 8.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst, Angaben zu:
- a)
- Überwachung, mindestens einschließlich Karten mit Daten über:
- i)
- getestete Indikatortiere nach Tierart
- ii)
- bestätigte Fälle nach Tierart
- b)
- Impfung wild lebender Tiere:
- i)
- Anzahl und Daten von Impfkampagnen
- ii)
- erreichte Impfköderdichte je Zone oder Region und, wenn die Gesamtgröße des Impfgebiets pro Impfkampagne 20000 km2 übersteigt, Impfköderdichte-Karten
- iii)
- auf Verlangen der Kommission, elektronische Dateien mit:
- —
während der Verteilung der Impfköder aufgezeichneten Flugrouten
- —
der Verteilung der Impfköder: Zeitpunkt und Position jedes ausgelegten Köders, die während der Verteilung aus der Luft aufgezeichnet wurden, wenn die Gesamtgröße des Impfgebiets pro Impfkampagne 20000 km2 übersteigt
- iv)
- Überwachung der Wirksamkeit der Impfung mit Karten mit folgenden Daten:
- —
Anzahl der Tiere mit positivem Befund bei Biomarker-Tests/Anzahl der durchgeführten Biomarker-Tests
- —
Anzahl der Tiere mit positivem Befund bei serologischen Tests/Anzahl der durchgeführten serologischen Tests
- v)
- Anzahl und Ergebnisse der Titrierung der durchgeführten Impfködertests
- c)
- Anzahl der bestätigten Fälle, bei denen die RABV-Infektion nicht in dem betreffenden Gebiet erfolgt ist (eingeführte Fälle)
- d)
- wurden in den Fällen nach Buchstabe c epidemiologische Zusammenhänge festgestellt, gegebenenfalls die Ergebnisse einer verstärkten Überwachung, die über einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Tod des betreffenden Tieres durchgeführt wurde
- 9.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV:
- a)
- räumlicher Anwendungsbereich mit einer Karte und einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst gegebenenfalls die Gründe für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und die Entwicklung in der Zone während des Programms
- b)
- Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden
- c)
- Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die am 31. Dezember in den Betrieben gemäß Buchstabe b gehalten wurden
- d)
- jährlich umgesetzte Probenahmepläne: Kartiereinheit und angewandte Auswahlkriterien, Testhäufigkeit, Testanzahl, Art der Diagnosemethoden und Ergebnisse
- e)
- Anzahl der bestätigten Fälle nach Zone, Art, Jahr/Monaten und BTV-Serotyp(en)
- f)
- Anzahl der geimpften Tiere nach Jahr, Art und BTV-Serotyp(en)
- g)
- gewährte Ausnahmen für Verbringungen, Anzahl der betroffenen Tiere und gegebenenfalls Anpassung der durchgeführten Überwachung
- h)
- gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen und Anpassung der Überwachung an externe Quellen von BTV-Infektionen
- 10.
- Im Falle von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C für jedes Jahr des Programms, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment, je nach räumlichem Anwendungsbereich, folgende Angaben:
- a)
- Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, sowie Probenahmestellen bei Wildpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, ebenso wie Karten, die die Position der Betriebe und Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen zeigen
- b)
- Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die nicht infiziert waren
- c)
- Anzahl der Tiergesundheitsbesuche je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb
- d)
- Anzahl der Probenahmen je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb oder je Probenahmestelle bei Wildtierpopulationen sowie Einzelheiten zu den Arten, den Ergebnissen der Probenahmen (positiv oder negativ) und der Wassertemperatur zum Zeitpunkt der Probenahme
- e)
- Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a
- f)
- Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a
Fußnote(n):
- (1)
Infiziert, nichtinfiziert, unbekannt.
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