ANHANG VII VO (EU) 2020/2002

FÜR DIE VORLAGE VON TILGUNGSPROGRAMMEN GEMÄß ARTIKEL 10 ZU MACHENDE ANGABEN

ABSCHNITT 1

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Genehmigung des Status „seuchenfrei” auf Betriebsebene zu machen sind:
1.
Datum der Vorlage
2.
Name des Landes
3.
Bezeichnung der Seuche
4.
Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst
5.
Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst:

a)
Anzahl der Betriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, nach Gesundheitsstatus(1) ohne die Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Nummer 6 Buchstabe f fallen, am 31. Dezember
b)
Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten wurden, nach Gesundheitsstatus
c)
Karten, aus denen die Dichte der Zieltierpopulation nach Buchstabe b nach Gesundheitsstatus hervorgeht
d)
Zeitleiste mit Prävalenz, Inzidenzdaten und gegebenenfalls Impfgeschichte, die mindestens die letzten fünf Jahre erfasst und
e)
gegebenenfalls Angaben zur epidemiologischen Lage in weiteren Tierpopulationen

6.
Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission, die mindestens Folgendes umfasst:

a)
die gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu verwendenden Probenahmepläne und Diagnosemethoden:

i)
für die Gewährung des Status „seuchenfrei” für Betriebe und die Aufrechterhaltung dieses Status
ii)
für die Bestätigung oder den Ausschluss der Seuche im Falle eines Verdachts

b)
die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
c)
die zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung durchzuführenden Maßnahmen
d)
gegebenenfalls die Art des/der zu verwendenden Impfstoffs/Impfstoffe und das Impfschema
e)
gegebenenfalls die Maßnahmen, die in Bezug auf zusätzliche Tierpopulationen durchzuführen sind
f)
gegebenenfalls die gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 anzuwendenden Ausnahmen
g)
gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen

7.
Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:

a)
die Behörden, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Programms zuständig sind
b)
die Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure

8.
Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms
9.
Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms bezogen auf die seuchenspezifischen Kriterien für die Erlangung des Status „seuchenfrei” mit mindestens folgenden Angaben:

a)
der erwartete jährliche Rückgang der Anzahl der infizierten Betriebe
b)
der erwartete jährliche Anstieg der Anzahl der seuchenfreien Betriebe

ABSCHNITT 2

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen zu machen sind:
1.
Datum der Vorlage
2.
Name des Landes
3.
Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst
4.
Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage mindestens in den letzten fünf Jahren, einschließlich folgender Angaben:

a)
Anzahl der bestätigten Fälle nach gelisteter Tierart
b)
Karten, aus denen die Verteilung der bestätigten Fälle nach Buchstabe a pro Jahr hervorgeht
c)
Seuchenbekämpfungsstrategie und Ergebnisse der Bekämpfungsmaßnahmen

5.
Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission:

a)
Überwachung, einschließlich mindestens folgender Angaben:

i)
Zieltierpopulation
ii)
Probenahmepläne und genaue Angaben zur Sammlung verendeter Tiere
iii)
Diagnosemethoden

b)
gegebenenfalls Impfung mit mindestens folgenden Angaben:

i)
Impfung gehaltener Tiere im Rahmen des Tilgungsprogramms

Art des/der zu verwendenden Impfstoffs/Impfstoffe

Zielpopulation

ii)
Impfung wild lebender Tiere:

Festlegung/Abgrenzung des Impfgebiets

Häufigkeit und voraussichtliche Termine der Impfkampagnen

zu verwendende Impfköder

Methode zur Verteilung der Impfköder und plangemäße Impfköderdichte

Beschreibung der Methoden, die zur Beurteilung der korrekten Verteilung der Impfköder zu verwenden sind

Beschreibung der Strategie zur Überwachung der Wirksamkeit der Impfung hinsichtlich Serologie und Impfköderaufnahme in der Zieltierpopulation, der Probenahmepläne mit genauen Angaben zur Sammlung verendeter Tiere und der Diagnosemethoden

Beschreibung der Maßnahmen, die eine gleichbleibende Qualität des Impfköders vor der Verteilung sicherstellen, insbesondere in Bezug auf die Titrierung der Impfköder und die Kontrolle der Kühlkette

Impfung herrenloser Hunde mit Art des/der zu verwendenden Impfstoffs/Impfstoffe und Zielpopulation

c)
die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
d)
die durchzuführenden Aufklärungskampagnen für die Öffentlichkeit
e)
die Maßnahmen, die durchzuführen sind, um den Kontakt mit infizierten Tieren zu verringern
f)
gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen

6.
Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:

a)
die Behörden, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Programms zuständig sind
b)
die Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure

7.
Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms
8.
Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms, mit mindestens folgenden Angaben:

a)
der erwartete jährliche Rückgang der Anzahl der Ausbrüche
b)
die erwartete Anzahl der bestätigten Ausbrüche in Gebieten mit Ausbrüchen im Vorjahr
c)
der erwartete Prozentsatz der Serokonversion in den Zieltierpopulationen
d)
der erwartete Prozentsatz der Impfstoffaufnahme bei Tieren der Zieltierart

ABSCHNITT 3

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV zu machen sind:
1.
Datum der Vorlage
2.
Name des Landes
3.
Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst sowie gegebenenfalls die Gründe für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
4.
Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst:

a)
die Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden
b)
Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten werden
c)
Karten, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)
Dichte der Zieltierpopulation nach Buchstabe b und
ii)
geografische Verteilung der Fälle von BTV-Infektionen nach Serotypen mindestens aus den letzten fünf Jahren

d)
Zeitleiste mit Prävalenz, Inzidenzdaten und gegebenenfalls Impfgeschichte, die mindestens die letzten fünf Jahre erfasst
e)
Ergebnisse der Vektorüberwachung mindestens aus den letzten fünf Jahren
f)
gegebenenfalls Angaben zur epidemiologischen Lage in weiteren Tierpopulationen

5.
Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die mindestens Folgendes umfasst:

a)
genaue Angaben über die aktive Überwachung, die gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchzuführen ist, mit:

i)
Karten der geografischen Einheiten
ii)
Auswahl der Probenahmestellen, der Probenahmepläne und der Diagnosemethoden, die für die Überwachung von Sentineltieren verwendet werden
iii)
Auswahl der Probenahmestellen, der Probenahmepläne und der Diagnosemethoden, die für strukturierte Prävalenzuntersuchungen verwendet werden

b)
gegebenenfalls Art des/der zu verwendenden Impfstoffs/Impfstoffe und Impfschemata für die Impfung der betreffenden Zieltierpopulation
c)
Verfahren und Diagnosemethoden für die Bestätigung oder den Ausschluss der Seuche im Falle eines Verdachts
d)
die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
e)
Verbringungsbeschränkungen, die für Verbringungen von gehaltenen Tieren und Zuchtmaterial verhängt werden
f)
die zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung durchzuführenden Maßnahmen
g)
genaue Angaben zur Vektorüberwachung und gegebenenfalls zur Einrichtung saisonal BTV-freier Gebiete
h)
gegebenenfalls genaue Angaben über die Gewährung des Status „vektorgeschützter Betrieb” an Betriebe
i)
gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen

6.
Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:

a)
die Behörden, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Programms zuständig sind
b)
die Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure

7.
Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms
8.
Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms, mit mindestens folgenden Angaben:

a)
der erwartete jährliche Rückgang der Anzahl der bestätigten Fälle in der Zieltierpopulation
b)
der erwartete jährliche Anstieg der Anzahl der seuchenfreien geografischen Einheiten
c)
gegebenenfalls die erwartete Durchimpfungsrate

ABSCHNITT 4

Angaben, die in Tilgungsprogramme für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C aufzunehmen sind:
1.
Datum der Vorlage
2.
Name des Landes
3.
Bezeichnung der Seuche
4.
Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen oder Kompartimente
5.
Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, je nach räumlichem Anwendungsbereich des Programms, einschließlich folgender Angaben:

a)
Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, nach Art der Erzeugung und Gesundheitsstatus
b)
gelistete Arten, die in den Aquakulturbetrieben nach Buchstabe a gehalten werden, nach Gesundheitsstatus
c)
Karten, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)
geografische Position der Aquakulturbetriebe nach Buchstabe a und die betreffenden Wassereinzugsgebiete und
ii)
geografische Verteilung der Fälle von Infektionen mit den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C mindestens aus den letzten fünf Jahren

d)
gegebenenfalls Angaben zur epidemiologischen Lage bei wild lebenden Wassertieren

6.
Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die mindestens Folgendes umfasst:

a)
die gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu verwendenden Probenahmepläne und Diagnosemethoden für:

i)
Tiergesundheitsbesuche und Probenahmen in Aquakulturbetrieben
ii)
gegebenenfalls gezielte Überwachung von Wildtierpopulationen

b)
die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
c)
die zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung durchzuführenden Maßnahmen
d)
gegebenenfalls Impfschema
e)
die Maßnahmen, die in Bezug auf wild lebende Wassertiere durchzuführen sind, sowie gegebenenfalls die Anzahl und die geografische Lage der Probenahmestellen
f)
gegebenenfalls die gemäß Artikel 47 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 anzuwendenden Ausnahmen
g)
gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen

7.
Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:

a)
die Behörden, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Programms zuständig sind
b)
die Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure

8.
Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms
9.
Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms und die Seuchenbekämpfungsstrategien zu dessen Umsetzung, mit mindestens folgenden Angaben:

a)
den erwarteten jährlichen Rückgang der Anzahl infizierter Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen
b)
den erwarteten jährlichen Rückgang der Zahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen
c)
gegebenenfalls die erwartete Durchimpfungsrate

Fußnote(n):

(1)

Seuchenfrei, infiziert oder unbekannt.

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