Artikel 1 VO (EU) 2020/2006

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2020, die mit den Verordnungen (EU) 2018/2025, (EU) 2019/1838, (EU) 2019/2236 und (EU) 2020/123 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an alternativen Beständen vorgenommen werden.

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