Präambel VO (EU) 2020/2006

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquoten für das Jahr 2019 wurden mit den Verordnungen (EU) 2018/1628(2), (EU) 2018/2025(3), (EU) 2018/2058(4) und (EU) 2019/124 des Rates(5) festgelegt.
(2)
Die Fangquoten für das Jahr 2020 wurden mit den Verordnungen (EU) 2018/2025, (EU) 2019/1838(6), (EU) 2019/2236(7) und (EU) 2020/123 des Rates(8) festgelegt.
(3)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 der Kommission(9) wurden Abzüge von den verfügbaren Fangquoten für 2020 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.
(5)
Für bestimmte Mitgliedstaaten, nämlich Dänemark, Spanien und Frankreich, konnten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 bestimmte Abzüge von den Quoten, die für überfischte Bestände zugeteilt wurden, nicht vorgenommen werden, da diesen Mitgliedstaaten im Jahr 2020 keine Quoten für diese Bestände zur Verfügung stehen.
(6)
Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote für diesen Bestand verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert nach Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung 2012/C 72/07 der Kommission mit Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009(10) (im Folgenden die „Leitlinien” ) sollten solche Abzüge vorzugsweise im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren von Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden wie die Flotte, die die Quote überschritten hat.
(7)
Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich bestimmter Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert.
(8)
Darüber hinaus liegen in manchen Fällen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 über der angepassten Quote für das Jahr 2020 und können somit nicht in vollem Umfang in dem Jahr vorgenommen werden. Gemäß den Leitlinien sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden, bis die gesamte überfischte Menge zurückgezahlt ist.
(9)
Darüber hinaus stellten die spanischen Fischereibehörden fest, dass die Fangzahlen für 2019, die für die Berechnung der Überfischung von Großaugenthun im Atlantik (BET/ATLANT) herangezogen wurden, falsch waren und dass seine Quote tatsächlich um eine geringere Menge überschritten wurde, als bei den Abzügen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 berücksichtigt. Die Fangzahlen, der Quotenausschöpfungssatz, die überfischten Mengen und der Abzug von der spanischen Quote für Großaugenthun im Atlantischen Ozean für 2020 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 sollten daher angepasst werden.
(10)
Portugal hat 2019 seine Quote für Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N (ALB/AN05N) überfischt. Portugal ersuchte am 14. Juli 2020 darum, den vorzunehmenden Abzug über einen Zeitraum von zwei Jahren zu verteilen. Gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Leitlinien ist eine langsamere Rückzahlung über zwei oder über mehrere Jahre verteilt ausnahmsweise möglich, wenn in internationalen Sonderregelungen (z. B. von regionalen Fischereiorganisationen) zu Rückzahlungen für den betreffenden Bestand eine langsamere Rückzahlung über zwei oder mehr Jahre vorgesehen ist. Angesichts der von Portugal vorgelegten Informationen und der Tatsache, dass Absatz 7 der ergänzenden ICCAT-Empfehlung 16-06 zum mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Weißen Thun im Nordatlantik(11) vorsieht, dass jede Überschreitung der jährlichen Quote/Fangmenge einer Vertragspartei für das Jahr 2019 während oder vor dem Anpassungsjahr 2021 von der entsprechenden Quote/Fangmenge abgezogen wird, sollte eine gleichmäßige Aufteilung des Abzugs über zwei Jahre einschließlich der einschlägigen anzuwendenden Multiplikationsfaktoren akzeptiert werden. Der Abzug von der Quote für 2020 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 sollte daher angepasst werden.
(11)
Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder vorangegangene Haushaltsjahr Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fangdaten festgestellt wurden.
(12)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2018/1628 des Rates vom 30. Oktober 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(4)

Verordnung (EU) 2018/2058 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2019 (ABl. L 329 vom 27.12.2018, S. 8).

(5)

Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).

(8)

Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 der Kommission vom 2. September 2020 über Abzüge von den Fangquoten für 2020 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 288 vom 3.9.2020, S. 21).

(10)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (2012/C 72/07) (ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27).

(11)

https://www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2016-06-e.pdf

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