Artikel 1 VO (EU) 2020/2011

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43)

Die Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
„Zahlungsdienstleister” , „Zahlungsinstitut” , „Zahlungssystem” und „Zahlungsvorgang” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);

b)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

e)
„Zahlungsdienst” bezeichnet eine der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten oder einen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Dienste.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreibern von Zahlungssystemen.

3.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 2 meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige ansässig ist, die statistischen Daten entweder direkt oder über die jeweilige nationale zuständige Behörde gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen. Dabei hat die Meldung gemäß Anhang III und unter Berücksichtigung der in den Anhängen I und II enthaltenen Klarstellungen und Begriffsbestimmungen zu erfolgen. Diese Berichtspflichtigen haben die erforderlichen statistischen Daten nach Maßgabe der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen zu melden.

4.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Ausnahmen

(1) Bei der Gewährung von Ausnahmen für Berichtspflichtige haben sich die NZBen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.

(2) Die NZBen können nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 den folgenden Berichtspflichtigen Ausnahmen von den Meldepflichten in Artikel 3 Absatz 1 gewähren:

a)
Zahlungsinstituten, wenn diese die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllen;
b)
E-Geld-Instituten, wenn diese die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG erfüllen;
c)
Zahlungsdienstleistern mit Ausnahme der in den Buchstaben a und b genannten Zahlungsdienstleister, wenn diese sowohl die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 als auch die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG erfüllen.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes können die NZBen unabhängig davon, ob die Berichtspflichtigen von den Aufsichtsanforderungen nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Richtlinie 2009/110/EG freigestellt oder ausgenommen wurden, Ausnahmen gewähren.

(3) Die NZBen können nach Maßgabe von Absatz 4 den in Absatz 2 genannten Berichtspflichtigen Ausnahmen gewähren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Der Gesamtwert — zu dem alle Zahlungsdienstleister beigetragen haben, die von einer solchen Ausnahme profitieren könnten — jedes einzelnen nachfolgend aufgeführten Zahlungsdiensts übersteigt auf nationaler Ebene nicht 5 %:

i)
Überweisungen (gesendet),
ii)
Lastschriften (gesendet),
iii)
kartengebundene Zahlungsvorgänge (gesendet und empfangen),
iv)
Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten,
v)
E-Geld-Zahlungsvorgänge (gesendet),
vi)
Schecks (gesendet),
vii)
Finanztransfers (Remittances) (gesendet),
viii)
sonstige Zahlungsdienste (gesendet),
ix)
Zahlungsauslösedienste,
x)
sonstige nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführte Dienstleistungen (gesendet).

b)
Die Gesamtzahl der Kunden — zu der alle Zahlungsdienstleister beigetragen haben, die von einer solchen Ausnahme profitieren könnten — von Kontoinformationsdiensten übersteigt auf nationaler Ebene nicht 5 %.

Für die Zwecke von Buchstabe a hat der kumulierte Gesamtwert — zu dem alle Zahlungsdienstleister beigetragen haben, die von einer solchen Ausnahme profitieren könnten — aller dort aufgezählten Zahlungsdienste auf nationaler Ebene 5 % nicht zu übersteigen.

Für die Zwecke dieses Absatzes können NZBen nur dann Ausnahmen gewähren, wenn der Meldeaufwand angesichts der Größe des jeweiligen Berichtspflichtigen unverhältnismäßig wäre.

(4) Berichtspflichtige, denen eine Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt wurde, haben die statistischen Daten nach Maßgabe der in Anhang III enthaltenen Tabellen 4b und 5b zu melden.

(5) Die NZBen überprüfen rechtzeitig und jährlich die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bedingungen, um gegebenenfalls mit Wirkung vom Beginn des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres eine Ausnahme zu gewähren oder zu widerrufen. Die Überprüfung hat auf der Grundlage der jeweiligen Meldezeiträume für den 12-Monats-Zeitraum unmittelbar vor dem Referenzzeitraum zu erfolgen, in dem die Bewertung durchgeführt wird.

(6) Gewährt eine NZB eine Ausnahme gemäß diesem Artikel, hat sie dies der EZB zum selben Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie auch Daten gemäß Artikel 6 meldet.

(7) Die EZB veröffentlicht eine Liste der Rechtssubjekte, denen die NZBen Ausnahmen gemäß diesem Artikel gewährt haben.

5.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Übermittlungsfristen

(1) Die NZBen haben der EZB die nach Maßgabe von Anhang III zu meldenden statistischen Daten jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich wie folgt zu übermitteln:

a)
Bei einer vierteljährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabelle 9 aufgeführten statistischen Daten bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen Quartals zu übermitteln.
b)
Bei einer halbjährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabellen 1, 2, 3, 4a, 5a, 6, 7 und 8 aufgeführten statistischen Daten für den Zeitraum Januar bis Juni bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats November nach Ablauf des ersten Halbjahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Statistische Daten für den Zeitraum Juli bis Dezember sind bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des zweiten Halbjahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
c)
Bei einer jährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabellen 4b und 5b aufgeführten statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des Jahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.

(2) Die NZBen haben eindeutige Meldefristen für Berichtspflichtige vorzugeben. Diese Meldefristen haben eindeutige Meldefrequenzen festzulegen, in denen die Berichtspflichtigen den NZBen Daten zu melden haben, sowie zu gewährleisten, dass die NZBen die in Absatz 1 aufgeführten Meldefristen gegenüber der EZB einhalten können.

6.
Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

Artikel 8a Erstmalige Meldung viertel-, halb- und jährlicher statistischer Daten

(1) Die Meldung der NZBen an die EZB der viertel- und halbjährlichen statistischen Daten beginnt mit vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2022, die bis Ende Mai 2022 zu melden sind, und halbjährlichen Daten für das erste Halbjahr 2022, die bis Ende November 2022 zu melden sind.

(2) Die Meldung der NZBen an die EZB der kumulierten jährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten, die sich auf Berichtspflichtige beziehen, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, beginnt mit den Daten für die Referenzzeiträume erstes und zweites Halbjahr 2022, die bis Ende Mai 2023 zu melden sind.

7.
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

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