Präambel VO (EU) 2020/2011

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik und zur Statistik über Zahlungssysteme, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erhoben werden, sind für eine Bestandsaufnahme und die Beobachtung der Entwicklungen auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung. Die Europäische Zentralbank (EZB) erhebt zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme (auch Zahlungsverkehrssysteme genannt) in der Union zu fördern, länderspezifische und vergleichende Zahlungsverkehrsstatistiken und trägt somit zur reibungslosen Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems bei.
(2)
Da Zahlungen mit Hilfe von Zahlungsinstrumenten durchgeführt und über Zahlungssysteme abgewickelt werden, ist die Erhebung statistischer Daten zu Zahlungsinstrumenten erforderlich, um das reibungslose Funktionieren der Systeme sicherzustellen, welche die Zahlungen durchlaufen. Im Hinblick darauf, dass die Standards für Zahlungsinstrumente durch Zahlverfahren vorgegeben werden, ist darüber hinaus die Erhebung statistischer Daten zum Betrieb der Zahlverfahren als Beitrag zum reibungslosen Funktionieren dieser Zahlungssysteme erforderlich. Für diese Zwecke benötigt die EZB sowohl jährliche als auch halbjährliche statistische Daten. Daher sollte die Meldefrequenz erhöht werden.
(3)
Angesichts der Verzahnung von Zahlungsinstrumenten und Zahlungssystemen ist das öffentliche Vertrauen in die jeweiligen Zahlungsinstrumente maßgeblich für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme. Aufgrund finanzieller Verluste, die auf Betrug zurückzuführen sind, wird das öffentliche Vertrauen in Zahlungsinstrumente untergraben. Daher ist es wichtig, Maßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Zahlungsinstrumente und ihrer Nutzer sowie der Zahlungssysteme, die solche Zahlungen durchlaufen, sichergestellt ist. Aus diesem Grund ist es hinreichend gerechtfertigt, sowohl die Schwere des Betrugs als auch die Betrugsmethoden zu überwachen, um den Schutz, die Sicherheit und die Effizienz dieser Instrumente zu gewährleisten, damit diese reibungslos funktionieren können.
(4)
Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) haben Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen. Weitere Einzelheiten zu diesen statistischen Daten sowie zu den aggregierten Daten, welche die zuständigen Behörden mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der EZB teilen müssen, sind in den EBA-Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen(3) aufgeführt. Da sich die EBA-Leitlinien auf die Meldung von Daten konzentrieren, die hauptsächlich für Aufsichtszwecke relevant sind, muss sichergestellt werden, dass die der EZB zur Verfügung stehenden statistischen Daten es der EZB ermöglichen, ihren Aufsichtsaufgaben in effektiver Weise nachzukommen, indem beispielsweise Entwicklungen bei den neuen Zahlungsdiensten genau überwacht, politische Vorgaben für die sich rasch entwickelnden Märkte für Massenzahlungen erarbeitet und das Maß an Sicherheit und Effizienz von Zahlungsinstrumenten bewertet wird, um die spezifischen Risiken (z. B. finanzielle und operationelle Risiken) in Bezug auf die einzelnen Zahlverfahren zu mindern. Folglich ist eine detailliertere Meldung von Betrugsdaten erforderlich. Berichtspflichtige sollten daher nicht nur — wie in den EBA-Leitlinien vorgesehen — statistische Daten zu Betrugsfällen pro Zahlungsinstrument melden (z. B. kartengebundene Zahlungsinstrumente, Überweisungen und Lastschriften), sondern detailliertere Daten zu Zahlungsmethoden, Zahlverfahren und zur Aufschlüsselung nach Ländern vorlegen. Zur Vereinfachung der Berichtspflichtigen auferlegten Meldepflichten sollte die Meldefrequenz ferner an die in den EBA-Leitlinien vorgesehene Meldefrequenz angeglichen werden.
(5)
Aus den gleichen Gründen sollte im Interesse eines einheitlichen Meldewesens eine Angleichung der Begriffsbestimmungen und Methodik der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43)(4) und der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgenommen werden, soweit diese für die Zwecke der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) einschlägig sind.
(6)
Im allgemeineren Sinne sollte die Methodik für die Erhebung statistischer Daten zu Zahlungen und Zahlungssystemen den Entwicklungen des Rechtsrahmens zur Regulierung von Zahlungen innerhalb der Union Rechnung tragen. Jede Reform der Regulierung von Zahlungen in der Union sollte daher berücksichtigt werden, wenn die Methodik für die Erhebung statistischer Daten solcher Zahlungen festgelegt wird. Dementsprechend ist den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 Rechnung zu tragen, welche zusätzliche Zahlungsdienste, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste sowie die Zulassung und Beaufsichtigung neuer Arten von Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern betreffen, damit die Daten im Bereich der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über Zahlungssysteme vollständig sind. Für das Verständnis der Funktion neuer Zahlungsdienstleister in der Wirtschaft ist die Erhebung von Daten zu den Tätigkeiten dieser neuen Zahlungsdienstleister und insbesondere zu den von diesen erbrachten Diensten erforderlich. Die bestehenden Meldepflichten sollten daher erweitert werden, sodass Daten zu den Tätigkeiten dieser neuen Arten von Zahlungsdienstleistern sowie Daten zur starken Kundenauthentifizierung bzw. zu möglichen Ausnahmen von der Durchführung von Transaktionen mit starker Kundenauthentifizierung erhoben werden können, damit das ESZB seine unabhängigen Überwachungsaufgaben erfüllen kann.
(7)
Zur Überwachung des grenzüberschreitenden Handels wie auch zur Verbesserung der Gesamtqualität der Daten, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik erforderlich sind, insbesondere zu den Positionen „Reisen” , „Transport” und „Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen (E-Commerce)” , sind weitere Einzelheiten zu kartengebundenen Zahlungsvorgängen erforderlich. Die Erhebung statistischer Daten zu den Tätigkeitsbereichen von Händlern mit Hilfe des Händlerkategoriencodes (Merchant Category Code — MCC) und die Erfassung kartengebundener Zahlungsvorgänge weltweit ermöglicht eine eingehende Analyse internationaler Zahlungsvorgänge und eine genaue Analyse der Aufteilung der Zahlungen auf die verschiedenen Kategorien von Waren und Dienstleistungen. Aus dem gleichen Grund sollten Berichtspflichtige zur vierteljährlichen Meldung dieser Statistiken innerhalb kürzerer Meldefristen verpflichtet werden, um die Relevanz und Nützlichkeit der Statistiken zu verbessern und zur Erstellung der vierteljährlichen Zahlungsbilanz beizutragen.
(8)
Eine Gewährleistung der Erhebung der relevantesten Daten im Rahmen effektiver Methoden ermöglicht es, genaue Statistiken zu erstellen. Eine höhere Meldefrequenz und eine detailliertere geografische Aufschlüsselung von Zahlungsverkehrsstatistiken sind erforderlich, um kurzfristige Konjunkturentwicklungen, darunter der vierteljährliche private Konsum, der zentraler Bestandteil des prognostizierten Bruttoinlandsprodukts ist, besser bewerten zu können.
(9)
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte es den nationalen Zentralbanken (NZBen) möglich sein, Berichtspflichtigen unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den in dieser Verordnung vorgesehenen statistischen Meldepflichten zu gewähren, solange die Gewährung von Ausnahmen den ESZB nicht daran hindert, seine Aufgaben in effektiver Weise zu erfüllen. Ferner sollten die NZBen befugt sein, die erforderlichen statistischen Daten zu Zahlungen über die jeweilige nationale zuständige Behörde, die bereits Daten von den Berichtspflichtigen erhebt, gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen zu erheben. Gleichermaßen sollte es möglich sein, vertrauliche statistische Daten zu Betrugsfällen, die gemäß dieser Verordnung erhoben werden, an eine nationale zuständige Behörde zu übermitteln, um die Erhebung statistischer Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Vorschriften für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 eingehalten werden.
(10)
Die Europäische Kommission wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu den Änderungen der statistischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) konsultiert.
(11)
Damit Berichtspflichtige ausreichend Zeit für die Vorbereitung haben, sollte die Anwendung der Bestimmungen zur erstmaligen Meldung für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Datum des Erlasses dieser Verordnung ausgesetzt werden.
(12)
Die Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(3)

Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) (EBA/GL/2018/05).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).

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