ANHANG I VO (EU) 2020/2011
ALLGEMEINE STRUKTUR DER ZAHLUNGSVERKEHRSSTATISTIK
TEIL 1
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Teil 1.1
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Übersicht der Tabellen
- 1.
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Die Zahlungsverkehrsstatistik wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) durch bestimmte harmonisierte Datenerhebungen erstellt, die auf nationaler Ebene von jeder nationalen Zentralbank (NZB) verwaltet werden. Die Datenerfassung gliedert sich in die neun nachstehenden Tabellen, die nationale Daten zu jedem Mitgliedstaat enthalten, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets” ). Die Tabellen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 sind von Zahlungsdienstleistern zu melden, während die Tabellen 7 und 8 von Betreibern von Zahlungssystemen zu melden sind. Die Tabellen 4 und 5 stehen in zwei Fassungen zur Verfügung, wovon jeweils nur eine zu melden ist. Die Tabellen 4a und 5a sind von allen Zahlungsdienstleistern zu melden, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 gewährt wurde, während die statistischen Daten in den Tabellen 4b und 5b von Berichtspflichtigen zu melden sind, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde.
Tabelle Beschreibung der wesentlichen Inhalte Tabelle 1:
Institute, die nicht monetären Finanzinstituten (Nicht-MFI) Zahlungsdienste anbieten
Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen, Anzahl der Zahlungskonten, Anzahl der E-Geld-Konten und Aufladungsgegenwert auf ausgegebenen E-Geld-Datenträgern, jeweils aufgeschlüsselt nach Kreditinstituten, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und sonstigen Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten. Zudem ist eine Aufschlüsselung nach der Anzahl der Kunden von Kontoinformationsdienstleistern sowie nach der Anzahl der Konten, zu denen Kontoinformationsdienstleister Zugang hatten, beinhaltet. Die Anzahl der Konten, zu denen Kontoinformationsdienstleister Zugang hatten, ist vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zu melden, während die Anzahl der Kunden vom jeweiligen Kontoinformationsdienstleister zu melden ist. Tabelle 2:
Kartenfunktionen
Anzahl der Karten, ausgegeben von im Inland ansässigen Zahlungsdienstleistern. Daten zu Karten sind nach Kartenfunktion zu erfassen sowie innerhalb der Kartenfunktion nach Kartenzahlverfahren weiter aufzuschlüsseln. Tabelle 3:
Akzeptanzstellen für Karten
Anzahl der Terminals, bereitgestellt durch im Inland ansässige Zahlungsdienstleister. Daten zu Terminals unterscheiden zwischen Bankautomaten, POS-Terminals und E-Geld-Kartenterminals sowie zwischen Terminalfunktionen. Tabelle 4a:
Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind
Anzahl und Wert der Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über im Inland ansässige Zahlungsdienstleister gesendet und empfangen wurden, aufgeschlüsselt danach, ob die Transaktion über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurde. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst und Auslösemethode zu erfassen sowie innerhalb der Zahlverfahren weiter danach aufzuschlüsseln, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Bei Transaktionen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen. Tabelle 4b:
Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, die von Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gewährt wurde
Anzahl und Wert der Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über im Inland ansässige Zahlungsdienstleister gesendet und empfangen wurden, aufgeschlüsselt danach, ob die Transaktion über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurde. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst und Auslösemethode zu erfassen sowie weiter danach aufzuschlüsseln, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Die Tabelle 4b ist von allen Zahlungsdienstleistern zu melden, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Tabelle 5a:
Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind
Anzahl und Wert betrügerischer Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über im Inland ansässige Zahlungsdienstleister gesendet und empfangen wurden. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst und Auslösemethode zu erfassen sowie innerhalb der Zahlverfahren weiter nach Betrugsquelle bzw. danach aufzuschlüsseln, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Bei Transaktionen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen. Tabelle 5b:
Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, die von Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gewährt wurde
Anzahl und Wert betrügerischer Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über im Inland ansässige Zahlungsdienstleister gesendet und empfangen wurden. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst, Auslösemethode und Authentifizierungsmethode zu erfassen. Mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführte Transaktionen sind weiter aufzuschlüsseln nach Betrugsquelle und – bei Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung – unter Angabe des Grunds für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung. Die Tabelle 5b ist von allen Zahlungsdienstleistern zu melden, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Tabelle 6:
Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, aufgeschlüsselt nach Art des Terminals
Anzahl und Wert der Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über Zahlungsdienstleister gesendet wurden. Transaktionen sind nach Art des Terminals zu erfassen sowie geografisch aufzuschlüsseln. Beinhaltet auch die Anzahl und den Wert der am Bankschalter aus- bzw. eingezahlten Bargeldbeträge sowie die Anzahl und den Wert aller Bargeldauszahlungen an POS-Terminals. Tabelle 7:
Teilnahme an ausgewählten Zahlungssystemen
Anzahl der Teilnehmer an jedem im Land befindlichen Zahlungssystem, wobei zwischen direkten und indirekten Teilnehmern zu unterscheiden ist und direkte Teilnehmer nach Art des Instituts weiter aufzuschlüsseln sind. Tabelle 8:
Über ausgewählte Zahlungssysteme abgewickelte Zahlungen
Anzahl und Wert der über jedes im Land befindliche Zahlungssystem abgewickelten Zahlungsvorgänge, nach Zahlungsdienst und geografisch aufgeschlüsselt. Tabelle 9:
Vierteljährliche Meldung von Zahlungsvorgängen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind
Anzahl und Wert der Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI gesendet wurden. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst und Auslösemethode zu erfassen. Kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach Händlerkategoriencode (Merchant Category Code – MCC) weiter aufzuschlüsseln.
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Teil 1.2
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Art der Daten
- 1.
- Bestandsdaten, die in den Tabellen 1, 2, 3 und 7 enthalten sind, beziehen sich auf Positionen zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. Positionen am letzten Arbeitstag des betreffenden Referenzzeitraums. Die Indikatoren zum Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern sind in Euro zu erfassen und haben sich auf Zahlungsdatenträger in sämtlichen Währungen zu beziehen.
- 2.
- Stromgrößen, die in den Tabellen 4, 5, 6, 8 und 9 enthalten sind, beziehen sich auf im Berichtszeitraum aufgelaufene Zahlungsvorgänge, d. h. die Gesamtsumme für den Referenzzeitraum. Die Indikatoren zum Wert der Transaktionen sind in Euro zu erfassen und haben sich auf Zahlungsvorgänge in sämtlichen Währungen zu beziehen.
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Teil 1.3
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Konsolidierung innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets
- 1.
- Für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets besteht der Kreis der Berichtspflichtigen aus Zahlungsdienstleistern und Betreibern von Zahlungssystemen.
- 2.
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Zahlungsdienstleister sind Institute, die im jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Mutterunternehmen, und Zweigstellen von Instituten, deren Hauptsitz sich außerhalb dieses Staatsgebiets befindet.
- a)
- Tochterunternehmen sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteilsrechte hält.
- b)
- Zweigstellen sind nicht als Kapitalgesellschaften geführte, rechtlich unselbstständige Rechtssubjekte, die vollständig im Eigentum ihres Mutterunternehmens stehen.
- 3.
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Zu statistischen Zwecken gelten die folgenden Grundsätze für die Konsolidierung der Zahlungsdienstleister innerhalb der nationalen Grenzen:
- a)
- Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen um Zahlungsdienstleister, die im selben nationalen Staatsgebiet ansässig sind, ist es dem Mutterunternehmen gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochterunternehmen in seiner statistischen Meldung zu konsolidieren. Dies gilt nur, soweit das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen als dieselbe Art von Zahlungsdienstleister eingestuft sind.
- b)
- Hat ein Institut Zweigstellen in den Staatsgebieten anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, so hat der in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets eingetragene Geschäfts- oder Hauptsitz des Instituts diese Zweigstellen als in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig zu betrachten. Umgekehrt hat eine Zweigstelle in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets den in den Staatsgebieten anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eingetragenen Geschäfts- oder Hauptsitz oder andere dort befindliche Zweigstellen desselben Instituts als in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig zu betrachten.
- c)
- Hat ein Institut Zweigstellen außerhalb der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, so hat der in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets eingetragene Geschäfts- oder Hauptsitz diese Zweigstellen als in der übrigen Welt ansässig zu betrachten. Umgekehrt hat eine Zweigstelle in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets den außerhalb der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eingetragenen Geschäfts- oder Hauptsitz oder andere dort befindliche Zweigstellen desselben Instituts als außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig zu betrachten.
- 4.
- Eine Konsolidierung der Zahlungsdienstleister zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.
- 5.
- Ist ein Betreiber eines Zahlungssystems für mehrere Zahlungssysteme im selben nationalen Staatsgebiet verantwortlich, so ist die Statistik für jedes Zahlungssystem gesondert zu melden.
- 6.
- Institute in Off-shore-Finanzzentren sind zu statistischen Zwecken als Gebietsansässige der Staatsgebiete zu behandeln, in denen sich die Zentren befinden.
TEIL 2
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Teil 2.1
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Kartenfunktionen (Tabelle 2)
- 1.
- Bietet eine „Karte mit Zahlungsfunktion (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten)” mehrere Funktionen, so wird sie in sämtlichen jeweils zutreffenden Unterkategorien gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der Karten mit Zahlungsfunktion kleiner als die Summe der Unterkategorien sein. Zur Vermeidung von Doppelzählungen dürfen Unterkategorien nicht addiert werden.
- 2.
- Innerhalb jeder Zahlungsfunktion (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Debitfunktion” ) oder mit Kreditfunktion) sind kartengebundene Zahlungsinstrumente nach dem Kartenzahlverfahren, in dem sie ausgegeben wurden, weiter aufzuschlüsseln. Als Co-Badge ausgegebene kartengebundene Zahlungsinstrumente sind in sämtlichen jeweils zutreffenden Zahlverfahren zu erfassen. Somit kann die Gesamtzahl der nach Zahlungsfunktion aufgeschlüsselten kartengebundenen Zahlungsinstrumente kleiner sein als die Summe dieser nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselten Karten. Zur Vermeidung von Doppelzählungen dürfen nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselte Karten nicht aggregiert werden.
- 3.
- Eine Kreditkarte ohne Kreditfunktion ist als Kreditkarte mit Kreditfunktion zu melden, sofern die sie auszeichnende „verzögerte Debitfunktion” (delayed debit function) nicht festgestellt werden kann. Dasselbe Prinzip gilt für die Meldung von Transaktionen mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion.
- 4.
- Eine „Karte mit E-Geldfunktion” kann entweder eine „Karte, auf der E-Geld direkt gespeichert werden kann” oder eine „Karte mit Zugang zu einem E-Geld-Konto” sein. Somit entspricht die Gesamtzahl der Karten mit E-Geldfunktion der Summe der beiden Unterkategorien.
- 5.
- Die Gesamtzahl der von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten wird gesondert in der Kategorie „Gesamtzahl der Karten (unabhängig von der Anzahl der Kartenfunktionen)” ausgewiesen. Dieser Indikator entspricht nicht unbedingt der Summe der „Karten mit Bargeldfunktion” , „Karten mit Zahlungsfunktion” und „Karten mit E-Geldfunktion” , da sich diese Kategorien möglicherweise nicht gegenseitig ausschließen.
- 6.
-
Der Indikator „Karte mit kombinierter Debit-, Bargeld- und E-Geldfunktion” bezieht sich auf eine von einem Zahlungsdienstleister ausgegebene Karte, die eine kombinierte Bargeld-, Debit- und E-Geldfunktion bietet. Darüber hinaus erfolgt eine Meldung in jeder der folgenden Unterkategorien:
- a)
- „Debitkarten” ;
- b)
- „Karten mit Bargeldfunktion” ;
- c)
- „Karten mit E-Geldfunktion” .
- 7.
- Eine Karte mit kombinierter Funktion ist in sämtlichen jeweils zutreffenden Unterkategorien zu melden.
- 8.
- Karten sind auf der kartenausgebenden Seite unabhängig von der Gebietsansässigkeit des Karteninhabers oder dem Standort des Kontos, das mit der Karte verbunden ist, zu zählen.
- 9.
- Jedes Land hat die Anzahl der Karten zu melden, die von im Inland ansässigen Zahlungsdienstleistern ausgegeben worden sind.
- 10.
- Alle im Umlauf befindlichen Karten sind zu erfassen, unabhängig davon, wann sie ausgegeben wurden oder ob sie verwendet worden sind.
- 11.
- Von Kartenzahlverfahren, d. h. Drei-Parteien- oder Vier-Parteien-Systemen, ausgegebene Karten sind zu erfassen.
- 12.
- Abgelaufene oder zurückgezogene Karten sind nicht zu erfassen.
- 13.
- Von Händlern ausgegebene Karten, d. h. Kundenkarten, sind nicht zu erfassen, es sei denn, diese wurden in Kooperation mit einem Zahlungsdienstleister ausgestellt, d. h. es handelt sich um Co-Branding-Karten.
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Teil 2.2
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Akzeptanzstellen für Karten (Tabelle 3)
- 1.
- Alle physischen Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, einschließlich aller im Berichtsland und außerhalb des Berichtslands befindlicher Terminals, sind zu melden.
- 2.
- Terminals, an denen Transaktionen von Zweigstellen und/oder Tochterunternehmen des im Ausland ansässigen Zahlungsdienstleisters angenommen und abgerechnet werden, sind nicht vom Mutterunternehmen des Zahlungsdienstleisters zu melden, sondern von den Zweigstellen und/oder Tochterunternehmen selbst.
- 3.
- Jedes Terminal wird einzeln gezählt, selbst wenn es mehrere Terminals derselben Art an einem Händlerstandort gibt.
- 4.
- Bietet ein Bankautomat mehr als eine Funktion, wird dieser in sämtlichen jeweils zutreffenden Unterkategorien gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der Bankautomaten kleiner als die Summe der Unterkategorien sein. Zur Vermeidung von Doppelzählungen dürfen Unterkategorien nicht addiert werden.
- 5.
- POS-Terminals sind nach „EFTPOS-Terminals” aufzuschlüsseln sowie innerhalb dieser Kategorie weiter nach „EFTPOS-Terminals, die kontaktlose Zahlungsvorgänge akzeptieren” und „EFTPOS-Terminals, die E-Geld-Transaktionen akzeptieren” . Diese Unterkategorien dürfen nicht addiert werden, da sie sich nicht gegenseitig ausschließen.
- 6.
- Bietet ein E-Geld-Kartenterminal mehr als eine Funktion, so wird es in sämtlichen jeweils zutreffenden Unterkategorien gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der E-Geld-Kartenterminals kleiner als die Summe der Unterkategorien sein. Zur Vermeidung von Doppelzählungen dürfen Unterkategorien nicht addiert werden.
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Teil 2.3
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Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabellen 4a und 4b)
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Teil 2.3.1
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Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabelle 4a)
- 1.
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Zahlungsvorgänge werden von Nicht-MFI ausgelöst, wenn sie an einen beliebigen Geschäftspartner gerichtet sind, bzw. von Zahlungsdienstleistern ausgelöst, wenn der Geschäftspartner ein Nicht-MFI ist. Hierzu zählen:
- a)
- Zahlungsvorgänge zwischen zwei bei verschiedenen Zahlungsdienstleistern geführten Konten, die mit Hilfe eines Mittlers durchgeführt werden, d. h. wenn Zahlungen an einen anderen Zahlungsdienstleister oder an ein Zahlungssystem gesendet werden; und
- b)
- Zahlungsvorgänge zwischen zwei bei demselben Zahlungsdienstleister geführten Konten, z. B. bankinterne Transaktionen ( „on-us transactions” ), wobei die Transaktion entweder über die eigenen Konten des Zahlungsdienstleisters oder mit Hilfe eines Mittlers, d. h. eines anderen Zahlungsdienstleisters oder eines Zahlungssystems, abgewickelt wird.
- 2.
- Zahlungsvorgänge, die von einem inländischen Zahlungsdienstleister ausgelöst und mittels eines spezifischen Auftrags durchgeführt werden, d. h. unter Verwendung eines Zahlungsinstruments, sind als „Transaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind” zu erfassen.
- 3.
- Geldtransfers zwischen auf denselben Namen lautenden Konten sowie zwischen verschiedenen Arten von Konten sind nach dem verwendeten Zahlungsdienst zu erfassen. Zu Geldtransfers zwischen verschiedenen Arten von Konten zählen beispielsweise Geldtransfers von einem Konto mit übertragbaren Einlagen auf ein Konto mit nicht übertragbaren Einlagen.
- 4.
- Bei Massenzahlungstransaktionen wird jeder einzelne Zahlungsvorgang gezählt.
- 5.
- Zahlungsvorgänge in Fremdwährungen sind zu erfassen. Daten sind unter Verwendung des Referenzwechselkurses der EZB oder der für diese Transaktionen zugrunde gelegten Wechselkurse in Euro umzurechnen.
- 6.
- Über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen und nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind, sofern dies angezeigt ist, gesondert auszuweisen.
- 7.
- Zahlungsvorgänge, die von einem inländischen Zahlungsdienstleister ausgelöst und ohne einen spezifischen Auftrag durchgeführt werden, d. h. ohne Verwendung eines in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Zahlungsdiensts durch einfache Buchung auf dem Konto eines Nicht-MFI, sind in der Kategorie sonstige (nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366(1)) aufgeführte Dienstleistungen zu erfassen.
- 8.
- Die Meldung von Zahlungsvorgängen erfolgt aufgeschlüsselt nach dem verwendeten Zahlungsdienst und dem Zahlverfahren, in dem die Transaktion abwickelt wird.
Grenzüberschreitende Transaktionen
- 9.
- Bei gesendeten Transaktionen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, von dem die Transaktion ausgeht.
- 10.
- Bei empfangenen Transaktionen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, in dem die Transaktion empfangen wird.
- 11.
- Bei grenzüberschreitenden kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle (POS) zusammen zu melden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Transaktionen zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und die physische Verkaufsstelle (POS) befinden.
- 12.
- Die Differenz zwischen den gesendeten und den empfangenen grenzüberschreitenden Transaktionen ergibt den Nettozufluss oder -abfluss aller Transaktionen in das oder aus dem Berichtsland.
Geldströme
- 13.
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Die Richtung der Geldströme hängt vom verwendeten Zahlungsdienst und von der verwendeten Auslösemethode ab:
- a)
- Bei Überweisungen, Finanztransfers (Remittances), E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahler die Transaktion auslöst, ist der die Transaktion sendende Teilnehmer auch der Sender des Geldbetrags und der die Transaktion empfangende Teilnehmer der Empfänger der Geldbetrags.
- b)
- Bei Lastschriften, Schecks, E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahlungsempfänger die Transaktion auslöst, ist der die Transaktion sendende Teilnehmer der Empfänger des Geldbetrags und der die Transaktion empfangende Teilnehmer der Sender des Geldbetrags.
- c)
- Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen werden die Transaktionen zwar vom Zahlungsempfänger ausgelöst, jedoch im Rahmen dieser Verordnung wie vom Zahler ausgelöste Transaktionen behandelt.
Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge
- 14.
- Der Indikator „Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (gesendet)” entspricht der Summe der acht sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien: „Überweisungen (gesendet)” , „Lastschriften (gesendet)” , „kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten” , „Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten” , „E-Geld-Zahlungsvorgänge (gesendet)” , „Schecks (gesendet)” , „Finanztransfers (Remittances) (gesendet)” und „sonstige Zahlungsdienste (gesendet)” . Der Indikator „Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (empfangen)” entspricht der Summe der sieben, sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien: „Überweisungen (empfangen)” , „Lastschriften (empfangen)” , „kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden” , „E-Geld-Zahlungsvorgänge (empfangen)” , „Schecks (empfangen)” , „Finanztransfers (Remittances) (empfangen)” und „sonstige Zahlungsdienste (empfangen)” .
Überweisungen
- 15.
- Jede Transaktion wird nur einer Unterkategorie zugeordnet, d. h. entweder „beleghaft ausgelöst” , „elektronisch ausgelöst” oder „Sonstige” . Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Überweisungen.
- 16.
- Von Zahlungsauslösedienstleistern ausgelöste Überweisungen sind zusätzlich in der Unterkategorie „von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst” zu erfassen. Diese Kategorie wird jedoch nicht zur Gesamtzahl oder zum Gesamtwert der Überweisungen gezählt.
- 17.
- Überweisungen, die in der Kategorie „elektronisch ausgelöst” gemeldet werden, sind nach „als Datei/Sammelüberweisung ausgelöst” oder „als Einzelüberweisung ausgelöst” weiter aufzuschlüsseln. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der elektronisch ausgelösten Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der elektronisch ausgelösten Überweisungen.
- 18.
- Überweisungen, die in der Kategorie „als Einzelüberweisung ausgelöst” gemeldet werden, sind nach „Bankautomat oder sonstiges durch einen Zahlungsdienstleister bereitgestelltes Terminal” , „mobiler Zahlungsvorgang” oder „Online-Überweisung” weiter aufzuschlüsseln. In der Kategorie „Bankautomat oder sonstiges durch einen Zahlungsdienstleister bereitgestelltes Terminal” sind nur Überweisungen zu erfassen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden. Dagegen sind in den Kategorien „mobiler Zahlungsvorgang” und „Online-Überweisung” nur über einen Fernzugang ausgelöste Überweisungen zu erfassen. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Überweisungen.
- 19.
- „E-Commerce-Zahlungen” stellt eine Unterkategorie von „Online-Überweisungen” dar.
- 20.
- „Mobiler P2P-Zahlungsvorgang” stellt eine Unterkategorie von „mobiler Zahlungsvorgang” dar.
- 21.
- Transaktionen, die an einem oder an beiden Enden des Zahlungsvorgangs mit Bargeld durchgeführt werden und die einen Zahlungsdienst für Überweisungen nutzen, sind auch in der Kategorie „Überweisungen” zu erfassen.
- 22.
- Überweisungen zur Begleichung offener Forderungen aus Transaktionen mit Kreditkarten mit Kreditfunktion, Debitkarten oder Kreditkarten ohne Kreditfunktion sind auch zu erfassen.
- 23.
- Überweisungen beinhalten sowohl alle SEPA (Single Euro Payments Area)-Überweisungen als auch Nicht-SEPA-Transaktionen. Elektronisch ausgelöste Überweisungen sind für jedes Verfahren gesondert auszuweisen.
- 24.
- Elektronisch ausgelöste Überweisungen sind weiter danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden. Innerhalb dieser Aufschlüsselungen sind Transaktionen nach Verfahren und innerhalb des Verfahrens nach Authentifizierungsmethode weiter aufzuschlüsseln, d. h. „mit starker Kundenauthentifizierung” oder „ohne starke Kundenauthentifizierung” . Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der mittels Überweisungsverfahren abgewickelten Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 25.
- Bei Überweisungen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen (d. h. „Kleinbetragszahlungen” , „kontaktlose Kleinbetragszahlungen” , „Zahlungen an die eigene Person” , „vertrauenswürdige Empfänger” , „wiederkehrende Zahlungsvorgänge” , „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle” oder „Transaktionsrisikoanalyse” ). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Die Unterkategorien schließen sich gegenseitig aus. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen. Die Meldung der Gründe für die Durchführung von Überweisungen ohne starke Kundenauthentifizierung erfolgt nicht nach Zahlverfahren aufgeschlüsselt, sondern nur danach, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden.
- 26.
- Die Anzahl der nach Überweisungsverfahren aufgeschlüsselten Transaktionen entspricht der Gesamtzahl der elektronisch ausgelösten Überweisungen. Transaktionen sind für jedes Überweisungsverfahren, ob national oder international (z. B. SEPA-Überweisung oder SEPA-Echtzeitüberweisung), gesondert auszuweisen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Überweisungen.
- 27.
- Die Unterkategorien „als Datei/Sammellastschrift ausgelöst” , „als Einzellastschrift ausgelöst” und „Sonstige” beinhalten alle SEPA- und Nicht-SEPA-Transaktionen.
- 28.
- Gesendete inländische Transaktionen, gesendete grenzüberschreitende Transaktionen, empfangene inländische Transaktionen und empfangene grenzüberschreitende Transaktionen beinhalten sowohl SEPA- als auch Nicht-SEPA-Transaktionen.
- 29.
- Bareinzahlungen auf ein Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht in der Kategorie „Überweisungen” zu erfassen.
Lastschriften
- 30.
- Sowohl einmalige als auch wiederkehrende Lastschriften sind zu erfassen. Bei wiederkehrenden Lastschriften wird jede einzelne Zahlung als eine Transaktion gezählt.
- 31.
- Lastschriften zur Begleichung offener Forderungen aus Transaktionen mit Kreditkarten mit Kreditfunktion, Debitkarten oder Kreditkarten ohne Kreditfunktion sind zu erfassen, da diese gesonderte Zahlungen des Karteninhabers an den Kartenemittenten darstellen.
- 32.
- Lastschriften sind nach „als Datei/Sammellastschrift ausgelöst” oder „als Einzellastschrift ausgelöst” weiter aufzuschlüsseln. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Lastschriften der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Lastschriften.
- 33.
- Die Unterkategorien „als Datei/Sammellastschrift ausgelöst” und „als Einzellastschrift ausgelöst” beinhalten alle SEPA- und Nicht-SEPA-Transaktionen.
- 34.
- Lastschriften sind nach „elektronische Mandatserteilung” oder „sonstige Mandatserteilung” weiter aufzuschlüsseln. Die Unterkategorien schließen sich gegenseitig aus. Ihre Summe entspricht der Gesamtzahl der Lastschriften. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Lastschriften.
- 35.
- Innerhalb der Methoden für die Mandatserteilung sind Transaktionen für jedes Lastschriftverfahren, ob national oder international (z. B. SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift), gesondert auszuweisen.
- 36.
- Barauszahlungen von einem Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht in der Kategorie „Lastschriften” zu erfassen.
Kartengebundene Zahlungsvorgänge
- 37.
- Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegeben oder angenommen und abgerechnet wurden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), sind unabhängig vom Standort der Zahlungsmarke, unter welcher der Zahlungsvorgang erfolgte, zu melden.
- 38.
- Gesendete kartengebundene Zahlungsvorgänge sind vom ausgebenden Zahlungsdienstleister zu melden, empfangene kartengebundene Zahlungsvorgänge vom annehmenden und abrechnenden Zahlungsdienstleister zu melden.
- 39.
- Als „Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind” sind auch Daten zu kartengebundenen Zahlungsvorgängen an virtuellen Verkaufsstellen, z. B. über das Internet oder Telefon, zu erfassen.
- 40.
- Kartengebundene Zahlungsvorgänge sind zudem nach „elektronisch ausgelöste Transaktionen” und „nicht elektronisch ausgelöste Transaktionen” aufzuschlüsseln. Da sich die Auslösemethoden gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge der Summe der Auslösemethoden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der kartengebundenen Zahlungsvorgänge.
- 41.
- Die Kategorie „elektronisch ausgelöst” wird nach „mobiler Zahlungsvorgang” , „an einem physischen EFTPOS-Terminal ausgelöst” , „an einem Bankautomaten ausgelöst” und „Sonstige” weiter aufgeschlüsselt. Als „an einem physischen EFTPOS-Terminal” oder „an einem Bankautomaten” ausgelöste Transaktionen sind nur kartengebundene Zahlungsvorgänge zu erfassen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, während in der Kategorie „mobiler Zahlungsvorgang” nur über einen Fernzugang ausgelöste kartengebundene Zahlungsvorgänge zu erfassen sind. In der Kategorie „Sonstige” können kartengebundene Zahlungsvorgänge erfasst werden, die entweder über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden. Die Auslösemethoden schließen sich gegenseitig aus. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der elektronisch ausgelösten kartengebundenen Zahlungsvorgänge.
- 42.
- Elektronisch und nicht elektronisch ausgelöste kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach der Auslösemethode „über einen Fernzugang” oder „nicht über einen Fernzugang” weiter aufzuschlüsseln. Bei elektronisch ausgelösten kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist zudem die Anzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge für jedes Kartenzahlverfahren, ob national oder international (z. B. VISA oder MasterCard), gesondert auszuweisen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 43.
- Innerhalb der Kartenzahlverfahren sind Transaktionen nach Kartenfunktion (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Kreditfunktion” ) oder mit Kreditfunktion) aufzuschlüsseln sowie danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Die Gesamtzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge, die mittels Kartenzahlverfahren abgewickelt wurden, entspricht der Summe der verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Kartenfunktionen, die wiederum der Summe der mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen entspricht. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 44.
- Die Anzahl der nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselten gesendeten Transaktionen entspricht der Summe der kartengebundenen Zahlungsvorgänge, die durch von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten elektronisch ausgelöst wurden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen sowie für kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet wurden (empfangen).
- 45.
- Bei Überweisungen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen (d. h. „Kleinbetragszahlungen” , „kontaktlose Kleinbetragszahlungen” , „vertrauenswürdige Empfänger” , „wiederkehrende Zahlungsvorgänge” , „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren” , „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle” , „Transaktionsrisikoanalyse” , „vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge” oder „Sonstige” ) zu melden. In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung schließen sich gegenseitig aus. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen. Die Meldung der Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung erfolgt nicht nach Zahlverfahren aufgeschlüsselt, sondern danach, ob die Kartenzahlungen über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang elektronisch ausgelöst wurden.
- 46.
- Kartengebundene Zahlungsvorgänge, die durch von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebene kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, die nur eine E-Geldfunktion bieten, sind nicht zu erfassen.
Bargeldabhebung mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)
- 47.
- Vom Kartenemittenten zu meldende Bargeldabhebungen, die unter Verwendung der von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) erfolgten, sind in dieser Kategorie zu erfassen.
- 48.
- Die Anzahl der Bargeldabhebungen ist für jedes Kartenzahlverfahren, ob national oder international (z. B. VISA oder MasterCard), gesondert auszuweisen. Jedes Kartenzahlverfahren wird nach Kartenfunktion weiter aufgeschlüsselt (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Kreditfunktion” ) oder mit Kreditfunktion). Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
E-Geld-Zahlungsvorgänge
- 49.
- Jede Transaktion wird nur einer Unterkategorie zugeordnet, d. h. „mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann” oder „mit E-Geld-Konten” . Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der E-Geld-Zahlungsvorgänge der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der E-Geld-Zahlungsvorgänge.
- 50.
- Jede der Unterkategorie „mit E-Geld-Konten” zugewiesene Transaktion ist zusätzlich in einer der folgenden Unterkategorien auszuweisen: „Verfügung erfolgt über Karten” , „mobiler Zahlungsvorgang” oder „Sonstige” . Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der E-Geld-Zahlungsvorgänge mit E-Geld-Konten der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der E-Geld-Zahlungsvorgänge.
- 51.
- „Mobiler P2P-Zahlungsvorgang” stellt eine Unterkategorie von „mobiler Zahlungsvorgang” dar.
- 52.
- E-Geld-Zahlungsvorgänge sind danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind und innerhalb der jeweiligen Kategorie weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der E-Geld-Zahlungsvorgänge der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 53.
- Transaktionen, die in der Kategorie „ohne starke Kundenauthentifizierung” gemeldet werden, sind nach dem Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne Kundenauthentifizierung weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Kleinbetragszahlungen” , „kontaktlose Kleinbetragszahlungen” , „vertrauenswürdige Empfänger” , „wiederkehrende Zahlungsvorgänge” , „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren” , „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle” , „Zahlungen an die eigene Person” , „Transaktionsrisikoanalyse” , „vom Händler ausgelöste Transaktionen” oder „Sonstige” ). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Da sich die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen der Summe dieser Gründe. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Schecks
- 54.
- Zu melden sind sowohl gesendete als auch empfangene Schecks. Gesendete Schecks sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu melden, empfangene Schecks sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu melden.
- 55.
- Bargeldabhebungen gegen Scheckvorlage sind zu erfassen.
- 56.
- Bargeldabhebungen unter Verwendung von Bankformularen sind nicht zu erfassen.
- 57.
- Ausgegebene Schecks, die nicht zur Verrechnung eingereicht wurden, sind nicht zu erfassen.
Finanztransfers (Remittances)
- 58.
- Gesendete Finanztransfers (Remittances) sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu melden, empfangene Finanztransfers (Remittances) sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu melden.
- 59.
- Besteht bei Transaktionen entweder eine Verbindung zum Zahlungskonto des Zahlers oder des Zahlungsempfängers, ist die Transaktion nicht als Finanztransfer (Remittance) auszuweisen. Transaktionen dieser Art sind unter dem jeweiligen Zahlungsinstrument zu melden.
Sonstige Zahlungsdienste
- 60.
- Zu melden sind sowohl gesendete als auch empfangene Transaktionen.
- 61.
- Hierzu zählen Transaktionen, die über die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Zahlungsdienste getätigt wurden, aber keinem der in dieser Verordnung aufgeführten Zahlungsdienste zugeordnet werden können. Somit sind sowohl „Bargeldabhebungen am Schalter” als auch „Bargeldeinzahlungen am Schalter” zu erfassen. Bargeldabhebungen am Schalter sind in der Kategorie „sonstige Zahlungsdienste (gesendet)” zu erfassen, Bargeldeinzahlungen am Schalter in der Kategorie „sonstige Zahlungsdienste (empfangen)” .
Zahlungsauslösedienste
- 62.
- Über Zahlungsauslösedienste ausgelöste Transaktionen sind von den Zahlungsauslösedienstleistern zu melden und danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind sowie innerhalb der jeweiligen Kategorie weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Zahlungsauslösedienste der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 63.
- Jede Transaktion ist entweder der Unterkategorie „Überweisungen” oder der Unterkategorie „Sonstige” zuzuordnen. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Zahlungsauslösedienste der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Transaktionen.
- 64.
- Diese Transaktionen sind nicht in der Kategorie „Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind” zu erfassen, da sie bereits unter dem jeweiligen bei der Transaktion verwendeten Zahlungsinstrument erfasst sind.
Sonstige (nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366) aufgeführte) Dienstleistungen
- 65.
- Hier sind die Unterkategorien „Kontogutschriften durch einfache Buchung” , „von Konten durch einfache Buchung abgebuchte Lastschriften” und „Sonstige” zu erfassen. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der sonstigen (nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366) aufgeführten) Dienstleistungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 66.
- In den Unterkategorien „Kontogutschriften durch einfache Buchung” , und „von Konten durch einfache Buchung abgebuchte Lastschriften” sind nur Transaktionen zu erfassen, die ohne einen spezifischen Auftrag durch einfache Buchung auf ein Kundenkonto gebucht bzw. von einem Kundenkonto abgebucht wurden.
-
Teil 2.3.2
-
Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind und die von denjenigen Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde (Tabelle 4b)
- 1.
-
Zahlungsvorgänge werden von Nicht-MFI ausgelöst, wenn sie an einen beliebigen Geschäftspartner gerichtet sind, bzw. von Zahlungsdienstleistern ausgelöst, wenn der Geschäftspartner ein Nicht-MFI ist. Hierzu zählen:
- a)
- Zahlungsvorgänge zwischen zwei bei verschiedenen Zahlungsdienstleistern geführten Konten, die mit Hilfe eines Mittlers durchgeführt werden, d. h. wenn Zahlungen an einen anderen Zahlungsdienstleister oder an ein Zahlungssystem gesendet werden; und
- b)
- Zahlungsvorgänge zwischen zwei bei demselben Zahlungsdienstleister geführten Konten, z. B. bankinterne Transaktionen ( „on-us transactions” ), wobei die Transaktion entweder über die eigenen Konten des Zahlungsdienstleisters oder mit Hilfe eines Mittlers, d. h. eines anderen Zahlungsdienstleisters oder eines Zahlungssystems, abgewickelt wird.
- 2.
- Zahlungsvorgänge, die von einem inländischen Zahlungsdienstleister ausgelöst und mittels eines spezifischen Auftrags durchgeführt werden, d. h. unter Verwendung eines Zahlungsinstruments, sind als Transaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, zu erfassen.
- 3.
- Geldtransfers zwischen auf denselben Namen lautenden Konten sowie zwischen verschiedenen Arten von Konten sind nach dem verwendeten Zahlungsdienst zu erfassen. Zu Geldtransfers zwischen verschiedenen Arten von Konten zählen beispielsweise Geldtransfers von einem Konto mit übertragbaren Einlagen auf ein Konto mit nicht übertragbaren Einlagen.
- 4.
- Bei Massenzahlungstransaktionen ist jeder einzelne Zahlungsvorgang zu zählen.
- 5.
- Zahlungsvorgänge in Fremdwährungen sind zu erfassen. Daten sind unter Verwendung des Referenzwechselkurses der EZB oder der für diese Transaktionen zugrunde gelegten Wechselkurse in Euro umzurechnen.
- 6.
- Über einen Fernzugang und nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind, sofern dies angezeigt ist, gesondert auszuweisen.
- 7.
- Zahlungsvorgänge sind nach dem verwendeten Zahlungsdienst zu melden.
Grenzüberschreitende Transaktionen
- 8.
- Bei gesendeten Transaktionen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, von dem die Transaktion ausgeht.
- 9.
- Bei empfangenen Transaktionen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, in dem die Transaktion empfangen wird.
- 10.
- Bei grenzüberschreitenden kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle (POS) zusammen zu melden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Transaktionen zu melden, damit die jeweiligen Länder, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden, ermittelt werden können. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, um die jeweiligen Länder, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden, zu ermitteln. Empfangene Zahlungsvorgänge, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der übermittelnde Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der übermittelnde Zahlungsdienstleister und die physische Verkaufsstelle (POS) befinden.
- 11.
- Die Differenz zwischen den gesendeten und den empfangenen grenzüberschreitenden Transaktionen ergibt den Nettozufluss oder -abfluss aller Transaktionen in das oder aus dem Berichtsland.
Geldströme
- 12.
-
Die Richtung der Geldströme hängt vom verwendeten Zahlungsdienst und von der verwendeten Auslösemethode ab:
- a)
- Bei Überweisungen, Finanztransfers (Remittances), E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahler die Transaktion auslöst, ist der die Transaktion sendende Teilnehmer auch der Sender des Geldbetrags und der die Transaktion empfangende Teilnehmer der Empfänger des Geldbetrags.
- b)
- Bei Lastschriften, E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahlungsempfänger die Transaktion auslöst, ist der die Transaktion sendende Teilnehmer der Empfänger des Geldbetrags und der die Transaktion empfangende Teilnehmer der Sender des Geldbetrags.
- c)
- Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen werden die Transaktionen zwar vom Zahlungsempfänger ausgelöst, jedoch im Rahmen dieser Verordnung wie vom Zahler ausgelöste Transaktionen behandelt.
Überweisungen
- 13.
- Jede Transaktion wird nur einer Unterkategorie zugeordnet, d. h. entweder „beleghaft ausgelöst” oder „elektronisch ausgelöst” . Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Überweisungen.
- 14.
- Von Zahlungsauslösedienstleistern ausgelöste Überweisungen sind zusätzlich in der Unterkategorie „von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst” zu erfassen. Diese Kategorie wird jedoch nicht zur Gesamtzahl oder zum Gesamtwert der Überweisungen gezählt.
- 15.
- Transaktionen, die an einem oder an beiden Enden des Zahlungsvorgangs mit Bargeld durchgeführt werden und die einen Zahlungsdienst für Überweisungen nutzen, sind auch in der Kategorie „Überweisungen” zu erfassen.
- 16.
- Überweisungen zur Begleichung offener Forderungen aus Transaktionen mit Kreditkarten mit Kreditfunktion oder Kreditkarten ohne Kreditfunktion sind auch zu erfassen.
- 17.
- Überweisungen beinhalten sowohl alle SEPA-Überweisungen als auch Nicht-SEPA-Transaktionen.
- 18.
- Elektronisch ausgelöste Überweisungen sind danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind und innerhalb der jeweiligen Kategorie weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 19.
- Überweisungen, die in der Kategorie „ohne starke Kundenauthentifizierung” gemeldet werden, sind nach dem Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Kleinbetragszahlungen” , „kontaktlose Kleinbetragszahlungen” , „Zahlungen an die eigene Person” , „vertrauenswürdige Empfänger” , „wiederkehrende Zahlungsvorgänge” , „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren” , „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle” oder „Transaktionsrisikoanalyse” ). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die jeweils angewendete Ausnahme zu melden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der durch „nicht starke Kundenauthentifizierung” authentifizierten Transaktionen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 20.
- Im Rahmen der gesendeten inländischen Transaktionen sowie der gesendeten und empfangenen grenzüberschreitenden Transaktionen sind sowohl SEPA- als auch Nicht-SEPA-Transaktionen zu erfassen.
- 21.
- Bareinzahlungen auf ein Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht in der Kategorie „Überweisungen” zu erfassen.
Lastschriften
- 22.
- Sowohl einmalige als auch wiederkehrende Lastschriften sind zu erfassen. Bei wiederkehrenden Lastschriften wird jede einzelne Zahlung als eine Transaktion gezählt.
- 23.
- Lastschriften zur Begleichung offener Forderungen aus Transaktionen mit Kreditkarten mit Kreditfunktion, Kreditkarten ohne Kreditfunktion oder Debitkarten sind zu erfassen, da diese gesonderte Zahlungen des Karteninhabers an den Kartenemittenten darstellen.
- 24.
- Lastschriften beinhalten sowohl alle SEPA-Lastschriften als auch Nicht-SEPA-Transaktionen.
- 25.
- Lastschriften sind nach „elektronische Mandatserteilung” oder „sonstige Mandatserteilung” aufzuschlüsseln. Die Unterkategorien schließen sich gegenseitig aus. Ihre Summe entspricht der Gesamtzahl der Lastschriften. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Lastschriften.
- 26.
- Barauszahlungen von einem Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht in der Kategorie „Lastschriften” zu erfassen.
Kartengebundene Zahlungsvorgänge
- 27.
- Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegeben oder angenommen und abgerechnet wurden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), sind unabhängig vom Standort der Zahlungsmarke, unter der der Zahlungsvorgang erfolgte, zu melden.
- 28.
- Gesendete kartengebundene Zahlungsvorgänge sind vom ausgebenden Zahlungsdienstleister zu melden, empfangene kartengebundene Zahlungsvorgänge vom annehmenden und abrechnenden Zahlungsdienstleister.
- 29.
- Bei Zahlungsvorgängen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, sind Daten zu kartengebundenen Zahlungsvorgängen an virtuellen Verkaufsstellen, z. B. über das Internet oder Telefon, zu erfassen.
- 30.
- Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten sind zudem nach elektronisch oder nicht elektronisch ausgelösten Transaktionen aufzuschlüsseln. Da sich die Auslösemethoden gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge der Summe der Auslösemethoden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Transaktionen.
- 31.
- Elektronisch ausgelöste kartengebundene Zahlungsvorgänge sind weiter danach aufzuschlüsseln, ob sie „über einen Fernzugang” oder „nicht über einen Fernzugang” ausgelöst wurden. Innerhalb der jeweiligen Kategorie ist die Anzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge weiter nach Kartenfunktion (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Kreditfunktion” ) oder mit Kreditfunktion) sowie danach aufzuschlüsseln, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Die Gesamtzahl der elektronisch ausgelösten kartengebundenen Zahlungsvorgänge entspricht der Summe der verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Kartenfunktionen, die wiederum der Summe der mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen entspricht. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 32.
- Bei Transaktionen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen (d. h. „Kleinbetragszahlungen” , „kontaktlose Kleinbetragszahlungen” , „vertrauenswürdige Empfänger” , „wiederkehrende Zahlungsvorgänge” , „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren” , „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle” , „Transaktionsrisikoanalyse” , „vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge” oder „Sonstige” ). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Da sich die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen der Summe dieser Gründe. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 33.
- Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die nur eine E-Geldfunktion bieten, sind nicht zu erfassen.
Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)
- 34.
- Bargeldabhebungen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen), die vom Kartenemittenten gemeldet werden, sind in dieser Kategorie zu erfassen.
- 35.
- Die Anzahl der Bargeldabhebungen ist für jede Kartenfunktion (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Debitfunktion” ) und mit Kreditfunktion) zu melden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
E-Geld-Zahlungsvorgänge
- 36.
- E-Geld-Zahlungsvorgänge sind danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen ohne Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind sowie innerhalb der jeweilige Kategorien weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der E-Geld-Zahlungsvorgänge der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 37.
- Transaktionen, die in der Kategorie „ohne starke Kundenauthentifizierung” gemeldet werden, sind nach dem Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Kleinbetragszahlungen” , „kontaktlose Kleinbetragszahlungen” , „vertrauenswürdige Empfänger” , „wiederkehrende Zahlungsvorgänge” , „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren” , „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle” , „Zahlungen an die eigene Person” , „Transaktionsrisikoanalyse” , „vom Händler ausgelöste Transaktionen” und „Sonstige” ). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Da sich die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen der Summe dieser Gründe. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Finanztransfers (Remittances)
- 38.
- Gesendete Finanztransfers (Remittances) sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu melden.
- 39.
- Besteht bei Transaktionen entweder eine Verbindung zum Zahlungskonto des Zahlers oder des Zahlungsempfängers, ist die Transaktion nicht als Finanztransfer (Remittance) auszuweisen. Transaktionen dieser Art sind unter dem jeweiligen Zahlungsinstrument zu melden.
Zahlungsauslösedienste
- 40.
- Über Zahlungsauslösedienste ausgelöste Transaktionen sind danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind sowie innerhalb der jeweiligen Kategorie weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Zahlungsauslösedienste der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
- 41.
- Jede Transaktion wird entweder der Unterkategorie „Überweisungen” oder der Unterkategorie „Sonstige” zugeordnet. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Zahlungsauslösedienste der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Transaktionen.
- 42.
- Diese Transaktionen sind nicht in der Kategorie „Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind” zu erfassen, da sie bereits unter dem jeweiligen bei der Transaktion verwendeten Zahlungsinstrument erfasst werden.
-
Teil 2.4
-
Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabellen 5a und 5b)
-
Teil 2.4.1
-
Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabelle 5a)
- 1.
- Die Nummern 1 bis 66 von Teil 2.3.1 gelten für die in Tabelle 5a gemeldeten betrügerischen Transaktionen. Empfangene betrügerischer Zahlungsvorgänge, mit Ausnahme von kartengebundenen Zahlungsvorgängen, sind jedoch nicht zu erfassen.
- 2.
- Der Zahlungsdienstleister hat alle betrügerischen Zahlungsvorgänge ab dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Betrug aufgrund einer Kundenbeschwerde oder auf sonstige Weise festgestellt wurde, unabhängig davon, ob der Fall im Zusammenhang mit dem betrügerischen Zahlungsvorgang zum Zeitpunkt der Meldung der Daten bereits geklärt wurde.
- 3.
- Neben den in Teil 2.3.1 aufgeführten Aufschlüsselungen sind „Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger” im Zusammenhang mit betrügerischen Überweisungen, betrügerischen Lastschriften, betrügerischen kartengebundenen Zahlungsvorgängen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), betrügerischen Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) und Geld-Funktion) sowie mit betrügerischen E-Geld-Transaktionen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld zu melden.
- 4.
- Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger sind nach „berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister” , „Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters” und „Sonstige” aufzuschlüsseln. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der „Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger” der Summe der Unterkategorien.
- 5.
- „Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger” sind vom Zahlungsdienstleister, der den betrügerischen Zahlungsvorgang meldet, und nur im Hinblick auf den Wert der betrügerischen Zahlungsvorgänge zu melden. Ferner wird diese Position nur für gesendete Transaktionen gemeldet.
- 6.
- Die Summe der Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger entspricht nicht dem Gesamtwert der betrügerischen Transaktionen.
Betrügerische Überweisungen
- 7.
- Elektronisch ausgelöste betrügerische Überweisungen sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” oder „Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur Erteilung eines Zahlungsauftrags” ).
- 8.
- Die Betrugsart wird für jedes Überweisungsverfahren gemeldet und weiter danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden.
- 9.
- In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der nach Überweisungsverfahren aufgeschlüsselten betrügerischen Überweisungen entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Betrügerische Lastschriften
- 10.
- Betrügerische Lastschriften sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „nicht autorisierter Zahlungsvorgang” oder „Manipulation des Zahlers” ).
- 11.
- Die Betrugsart wird für jedes Lastschriftverfahren gemeldet und innerhalb des Verfahrens nach „elektronische Mandatserteilung” oder „sonstige Mandatserteilung” weiter aufgeschlüsselt.
- 12.
- In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die nach Lastschriftverfahren aufgeschlüsselte Gesamtzahl der betrügerischen Lastschriften entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge
- 13.
- Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , „Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung” oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte” , „Karte nicht erhalten” , „Kartenfälschung” oder „Sonstige” weiter aufzuschlüsseln ist).
- 14.
- Die Betrugsarten sind für jedes Kartenzahlverfahren danach aufzuschlüsseln, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.
- 15.
- In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselten betrügerischen kartengebundenen Zahlungsvorgänge entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Betrügerische Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)
- 16.
- Betrügerische Bargeldabhebungen sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Manipulation des Zahlers zur Bargeldabhebung” oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte” , „Karte nicht erhalten” , „Kartenfälschung” oder „Sonstige” weiter aufzuschlüsseln ist). Die für jedes Kartenzahlverfahren gemeldeten Betrugsarten schließen sich gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselten betrügerischen Bargeldabhebungen entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge
- 17.
- Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , „Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung” oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte” , „Karte nicht erhalten” , „Kartenfälschung” oder „Sonstige” weiter aufzuschlüsseln ist).
- 18.
- Die Betrugsarten sind sowohl für über einen Fernzugang als auch für nicht über einen Fernzugang ausgelöste E-Geld-Zahlungsvorgänge zu melden sowie innerhalb der jeweiligen Kategorie danach aufzuschlüsseln, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.
- 19.
- In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen E-Geld-Zahlungsvorgänge entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
-
Teil 2.4.2
-
Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind und die von denjenigen Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde (Tabelle 5b)
- 1.
- Die Nummern 1 bis 42 von Teil 2.3.2 gelten für die in Tabelle 5b gemeldeten betrügerischen Transaktionen.
- 2.
- Der Zahlungsdienstleister hat alle betrügerischen Zahlungsvorgänge ab dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Betrug beispielsweise aufgrund einer Kundenbeschwerde oder auf sonstige Weise festgestellt wurde, unabhängig davon, ob der Fall im Zusammenhang mit dem betrügerischen Zahlungsvorgang zum Zeitpunkt der Meldung der Daten bereits geklärt wurde.
- 3.
- Neben den in Teil 2.3.2 aufgeführten Aufschlüsselungen sind „Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger” im Zusammenhang mit betrügerischen Überweisungen, betrügerischen Lastschriften, betrügerischen kartengebundenen Zahlungsvorgängen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), betrügerischen Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) und Geld-Funktion) sowie mit betrügerischen E-Geld-Transaktionen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld zu melden.
- 4.
- Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger sind nach „berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister” , „Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters” und „Sonstige” weiter aufzuschlüsseln. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger der Summe der Unterkategorien.
- 5.
- Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger sind vom Zahlungsdienstleister, der den betrügerischen Zahlungsvorgang meldet, und nur im Hinblick auf den Wert der betrügerischen Transaktionen zu melden. Ferner wird diese Position nur für gesendete Transaktionen gemeldet.
- 6.
- Die Summe der Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger entspricht nicht dem Gesamtwert der betrügerischen Transaktionen.
Betrügerische Überweisungen
- 7.
- „Betrügerische Überweisungen” sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” oder „Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur Erteilung eines Zahlungsauftrags” ).
- 8.
- Die Meldung der Betrugsarten erfolgt danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.
- 9.
- In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen Überweisungen entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Betrügerische Lastschriften
- 10.
- Betrügerische Lastschriften sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „nicht autorisierter Zahlungsvorgang” oder „Manipulation des Zahlers” ).
- 11.
- Die Meldung der Betrugsarten erfolgt nach „elektronische Mandatserteilung” oder „sonstige Mandatserteilung” aufgeschlüsselt.
- 12.
- In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen Lastschriften entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge
- 13.
- Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , „Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung” oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte” , „Karte nicht erhalten” , „Kartenfälschung” oder „Sonstige” weiter aufzuschlüsseln ist).
- 14.
- Die Meldung der Betrugsarten erfolgt danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.
- 15.
- In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen kartengebundenen Zahlungsvorgänge entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Betrügerische Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)
- 16.
- Betrügerische Bargeldabhebungen sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Manipulation des Zahlers zur Bargeldabhebung” oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte” , „Karte nicht erhalten” , „Kartenfälschung” oder „Sonstige” weiter aufzuschlüsseln ist).
- 17.
- Die Meldung der Betrugsarten erfolgt danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.
- 18.
- In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen Bargeldabhebungen entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge
- 19.
- Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , „Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung” oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger” , was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte” , „Karte nicht erhalten” , „Kartenfälschung” oder „Sonstige” weiter aufzuschlüsseln ist).
- 20.
- Die Meldung der Betrugsarten erfolgt danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.
- 21.
- In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen E-Geld-Zahlungsvorgänge entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.
-
Teil 2.5
-
Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, aufgeschlüsselt nach Art des Terminals (Tabelle 6)
- 1.
- Alle Indikatoren in dieser Tabelle beziehen sich auf Bargeldtransaktionen oder bargeldlose Zahlungsvorgänge, die an einem physischen (nicht virtuellen) Terminal durchgeführt werden.
- 2.
- Inländische Zahlungsdienstleister stellen Informationen über alle von ihnen an Terminals angenommenen und abgerechneten Zahlungsvorgänge zur Verfügung.
- 3.
- Inländische Zahlungsdienstleister stellen Informationen über sämtliche Zahlungsvorgänge zur Verfügung, die mit von diesen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten von ausländischen Zahlungsdienstleistern an Terminals angenommen und abgerechnet werden.
- 4.
- Zahlungsvorgänge an Terminals, an denen Transaktionen von Zweigstellen oder Tochterunternehmen des Zahlungsdienstleisters im Ausland angenommen und abgerechnet werden, sind nicht vom Mutterunternehmen des Zahlungsdienstleisters zu melden.
- 5.
-
Nach Art des Terminals aufgeschlüsselte Transaktionen sind der Gebietsansässigkeit des Zahlungsdienstleisters entsprechend in drei verschiedene Kategorien aufzuschlüsseln. Die nachstehend in den Buchstaben a und b genannten Kategorien sind auf der annehmenden und abrechnenden Seite zu zählen, die in Buchstabe c genannte Kategorie dagegen auf der ausgebenden Seite:
- a)
- Zahlungsvorgänge an Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden.
- b)
- Zahlungsvorgänge an Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von ausländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden.
- c)
- Zahlungsvorgänge an Terminals, an denen Transaktionen von ausländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden.
- 6.
- Die jeweiligen Unterkategorien der in Nummer 5 genannten Kategorien a, b und c dürfen nicht addiert werden.
- 7.
- In dieser Tabelle beruht die geografische Aufschlüsselung auf dem Standort des Terminals.
- 8.
- Zu den E-Geld-Zahlungsvorgängen mit Karten mit E-Geldfunktion zählen sowohl Transaktionen mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann, als auch Transaktionen mit Karten, die den Zugang zu E-Geld ermöglichen, das auf E-Geld-Konten gespeichert ist.
- 9.
- Bargeldauszahlungen an POS-Terminals, bei denen sich die Daten zu Bargeldauszahlungen an POS-Terminals nicht feststellen lassen, sind in der Kategorie „POS-Transaktionen” zu melden.
- 10.
- Als „am Bankschalter eingezahlte Barbeträge” sind auch Bargeldeinlagen zu erfassen, die zum Zwecke der Gutschrift auf ein beim Zahlungsdienstleister gehaltenes Konto in den Tag- oder Nachttresor dieses Zahlungsdienstleisters eingeliefert werden. Diese Transaktionen stellen keine Zahlungen im engeren Sinn dar, da sie lediglich eine Umwandlung von Bargeld in Kontogeld darstellen.
- 11.
- Bargeldauszahlungen am Schalter stellen keine Zahlungen im engeren Sinn dar, da sie lediglich eine Umwandlung von Bargeld in Kontogeld darstellen.
-
Teil 2.6
-
Teilnahme an ausgewählten Zahlungssystemen (Tabelle 7)
- 1.
- Diese Tabelle bezieht sich auf die Anzahl, die Art und den institutionellen Sektor der Teilnehmer eines Zahlungssystems (unabhängig von ihrem Standort) und ist vom jeweiligen Betreiber des Zahlungssystems zu melden.
- 2.
- Der Indikator „Anzahl der Teilnehmer” entspricht der Summe der zwei sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien „direkte Teilnehmer” und „indirekte Teilnehmer” .
- 3.
- Der Indikator „direkte Teilnehmer” entspricht der Summe der drei sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien „Kreditinstitute” , „Zentralbank” und „sonstige direkte Teilnehmer” .
- 4.
- Der Indikator „sonstige direkte Teilnehmer” entspricht der Summe der vier sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien „öffentliche Körperschaften” , „Clearing- und Abwicklungsstellen” , „sonstige Finanzinstitute” und „Sonstige” .
-
Teil 2.7
-
Über ausgewählte Zahlungssysteme abgewickelte Zahlungen (Tabelle 8)
- 1.
- Diese Tabelle bezieht sich auf über ein Zahlungssystem abgewickelte Zahlungsvorgänge, aufgeschlüsselt nach Großbetrags- und Massenzahlungssystemen, und ist vom jeweiligen Betreiber des Zahlungssystems zu melden.
- 2.
- Zahlungsvorgänge eines Zahlungsdienstleisters auf eigene Rechnung sind bei den relevanten Indikatoren in dieser Tabelle zu melden.
- 3.
-
Bei Zahlungssystemen, bei denen Positionen eines anderen Zahlungssystems (z. B. eines Nebensystems) abgerechnet werden, gelten die folgenden Grundsätze:
- a)
- Das Abwicklungssystem meldet die tatsächliche Anzahl der Abwicklungsgeschäfte und den tatsächlich abgewickelten Betrag.
- b)
- Bei außerhalb des Zahlungssystems abgewickelten Zahlungsvorgängen, bei denen nur Nettopositionen über das Zahlungssystem abgerechnet werden, sind nur Transaktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Nettopositionen zu zählen. Diese Transaktionen sind dem für das Abwicklungsgeschäft verwendeten Zahlungsdienst zuzuordnen.
- 4.
- Jede Transaktion wird nur einmal auf der Seite des sendenden Teilnehmers gezählt, d. h. die Belastung des Kontos des Zahlers und die Gutschrift auf das Konto des Zahlungsempfängers sind nicht gesondert zu zählen. Siehe den Abschnitt „Geldströme” in Teil 2.3 oben.
- 5.
- Bei Mehrfachüberweisungen, d. h. Massenzahlungen, wird jede Position der Zahlung gezählt.
- 6.
- Bei Verrechnungssystemen (Netting-Systemen) sind Bruttozahl und Bruttowert der Zahlungsvorgänge zu melden, und nicht das Ergebnis nach der Verrechnung.
- 7.
- Zahlungssysteme haben inländische und grenzüberschreitende Transaktionen entsprechend der Gebietsansässigkeit der sendenden und empfangenden Teilnehmer zu unterscheiden und zu melden. Die Aufschlüsselung nach „inländische Transaktionen” oder „grenzüberschreitende Transaktionen” hat den Standort der beteiligten Parteien widerzuspiegeln.
- 8.
- Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, von dem die Transaktion ausgeht.
- 9.
- Transaktionen, die an einem Bankautomaten ausgelöst werden, sind in der Aufschlüsselung des jeweiligen verwendeten Zahlungsdiensts zu melden.
- 10.
- Der Indikator „kartengebundene Zahlungsinstrumente” hat alle im Zahlungssystem abgewickelten Zahlungsvorgänge zu erfassen, unabhängig davon, wo das kartengebundene Zahlungsinstrument ausgegeben oder verwendet wurde.
- 11.
- Stornierte Zahlungsvorgänge sind nicht zu erfassen. Transaktionen, die zu einem späteren Zeitpunkt abgelehnt werden, sind zu erfassen.
-
Teil 2.8
-
Vierteljährliche Meldung von Zahlungsvorgängen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabelle 9)
- 1.
- Die Nummern 1 bis 66 von Teil 2.3.1 gelten – mit Ausnahme der Nummer 11 – für die in Tabelle 9 gemeldeten Transaktionen. In der Tabelle 9 sind grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge, die über einen Fernzugang ausgelöst werden, zu melden, damit das Land ermittelt werden kann, in dem sich die Verkaufsstelle befindet, während grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst werden, zu melden sind, damit das Land ermittelt werden kann, in dem sich das physische Terminal befindet.
Kartengebundene Zahlungsvorgänge
- 2.
- Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegeben werden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), sind unabhängig vom Standort der Zahlungsmarke, unter der der Zahlungsvorgang erfolgte, zu melden.
- 3.
- Gesendete kartengebundene Zahlungsvorgänge sind vom ausgebenden Zahlungsdienstleister zu melden.
- 4.
- Als kartengebundene Zahlungsvorgänge sind auch Daten zu kartengebundenen Zahlungsvorgängen an virtuellen Verkaufsstellen, z. B. über das Internet oder Telefon, zu erfassen.
- 5.
- Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten sind zudem nach elektronisch oder nicht elektronisch ausgelösten Transaktionen aufzuschlüsseln, sowie weiter nach über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelösten Transaktionen. Die Auslösemethoden schließen sich gegenseitig aus.
- 6.
- Bei elektronisch ausgelösten Transaktionen, ob über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst, ist der Händlerkategoriencode (MCC) zu melden, falls dieser dem Berichtspflichtigen bekannt ist.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
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