Artikel 1 VO (EU) 2020/2013

Die Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:

(1)
In Anhang I wird folgender Buchstabe angefügt:

q)
eiertragende Weibchen des Europäischen Hummers (Homarus gammarus) in den ICES-Divisionen 3a, 4a und 4b.

(2)
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

i)
In der Tabelle wird folgender Eintrag hinzugefügt:

Europäischer Hummer (Homarus gammarus) 90 mm (Panzerlänge) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a

ii)
Unter der Tabelle wird folgender Eintrag hinzugefügt:

1.
Die in diesem Teil für Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Nordsee und für Europäischen Hummer (Homarus gammarus) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens im Skagerrak und Kattegat (ICES-Division 3a) festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten für die Freizeitfischerei.

b)
In Teil B werden folgende Einträge eingefügt:

1.3.
Abweichend von den Spezifikationen in der Tabelle darf in der Befischung von Tiefseegarnele im Skagerrak (ICES-Division 3a) eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung

ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist,

mindestens drei Meter lang ist und

mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist.

1.4.
Der Einsatz von SepNep(*) gemäß Anhang I dieser Verordnung ist als gleichwertige Selektionsvorrichtung bei der gezielten Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) zulässig.

c)
In Teil C wird folgender Eintrag angefügt:

7.
Maßnahmen betreffend Europäischen Hummer in der ICES-Division 3a
7.1.
In der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a darf Europäischer Hummer (Homarus gammarus) nur mit Hummerreusen (FPO) gefangen werden.

Die Hummerreuse muss mindestens zwei kreisförmige Fluchtöffnungen mit einem Durchmesser von mindestens 60 mm haben, die sich im unteren Teil jeder Fangkammer der Hummerreuse befinden. Hummer, die unbeabsichtigt mit anderen Fanggeräten gefangen wurden, dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

7.2.
Es ist verboten, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a Europäischen Hummer (Homarus gammarus) zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden:

a)
in der gewerblichen Fischerei in der Zeit vom 1. Januar bis zum ersten Montag nach dem 20. September;
b)
in der Freizeitfischerei in der Zeit vom 1. Dezember bis zum ersten Montag nach dem 20. September.

In diesen Zeiträumen unbeabsichtigt gefangene Exemplare des Europäischen Hummers dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(3)
Anhang VII Teil A wird wie folgt geändert:

a)
In Fußnote 7 erhält Satz 1 folgende Fassung:

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Bastardmakrelen (Trachurus spp.), die in der ICES-Division 8c und im ICES-Untergebiet 9 gefangen werden, beträgt 12 cm für 5 % der jeweiligen Quoten Spaniens und Portugals in diesen Gebieten. Innerhalb dieser Höchstgrenze von 5 % darf in der handwerklichen „Xávega” -Strandwadenfischerei in der ICES-Division 9a 1 % der Quote Portugals mit einer Größe von weniger als 12 cm gefangen werden.

b)
Unter der Tabelle wird folgender Eintrag angefügt:

1.
Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dipterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) gelten für die Freizeitfischerei in den südwestlichen Gewässern. Allerdings gelten im ICES-Untergebiet 8 für folgende Arten, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen werden, folgende Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung:

Kabeljau (Gadus morhua) 42 cm
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) 40 cm
Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) 42 cm

Fußnote(n):

(*)

„SepNep” ist ein Scherbrettnetz, das

im Maschenöffnungsbereich von 80 bis 99 + ≥ 100 mm liegt,

mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von mindestens 80 mm bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Trennblatt mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist, und

auch mit einem optionalen Sortiergitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.

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