Präambel VO (EU) 2020/2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 14. August 2019 ist eine neue Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen in Kraft getreten. Anhang I enthält eine Liste mit verbotenen Arten, Anhang V besondere Bestimmungen zu den auf regionaler Ebene für die Nordsee ergriffenen technischen Maßnahmen und Anhang VII besondere Bestimmungen zu den auf regionaler Ebene für die südwestlichen Gewässer ergriffenen technischen Maßnahmen.
(2)
Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und Artikel 29 zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie vorsieht, dass die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 13 oder der Teile A oder C der Anhänge V bis X auch für die Freizeitfischerei gelten.
(3)
Mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Änderung der Liste verbotener Arten in Anhang I zu erlassen.
(4)
Mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zu erlassen, um die in den Anhängen der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten technischen Maßnahmen, einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung, zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen.
(5)
Anhang I enthält die Liste der verbotenen Arten. Anhang V und Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/1241 enthalten die technischen Maßnahmen für die Nordsee bzw. für die südwestlichen Gewässer.
(6)
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Arten haben diese Mitgliedstaaten der Kommission am 4. Mai 2020 eine gemeinsame Empfehlung für einen delegierten Rechtsakt vorgelegt.
(7)
Belgien, Frankreich, die Niederlande, Portugal und Spanien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die südwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Arten haben diese Mitgliedstaaten der Kommission am 4. Mai 2020 eine gemeinsame Empfehlung für einen delegierten Rechtsakt vorgelegt.
(8)
Mit der vorliegenden Verordnung sollen bestehende Bestimmungen über technische Maßnahmen, die bisher im Rahmen der Rückwurfpläne für die Nordsee und die südwestlichen Gewässer angenommen wurden, sowie neu vorgeschlagene technische Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.
(9)
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die von den regionalen Gruppen vorgelegten Nachweise zur Stützung der in den beiden gemeinsamen Empfehlungen enthaltenen technischen Maßnahmen positiv bewertet.(3)
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10, Artikel 15 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 bewertet. Die Mitgliedstaaten legten Nachweise dafür vor, dass die Vorschläge mit Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 in Einklang stehen.
(11)
Die Sachverständigengruppe „Fischerei” wurde am 28. Juli 2020 zu den gemeinsamen Empfehlungen konsultiert. Das Europäische Parlament nahm als Beobachter an der Sitzung teil.
(12)
In der von den Mitgliedstaaten mit einem Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee übermittelten gemeinsamen Empfehlung (im Folgenden „gemeinsame Empfehlung zur Nordsee” ) wurde vorgeschlagen, eiertragende Hummer in die Liste der Arten in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1241 aufzunehmen, die nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft, feilgeboten oder zum Verkauf angeboten werden dürfen. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss, dass es zwingende Beweise dafür gibt, dass diese Maßnahme eingeführt werden sollte. Der STECF stellte fest, dass ähnliche Maßnahmen in anderen Gebieten ergriffen wurden und aufgrund der Bestandserholung langfristige wirtschaftliche Vorteile durch gestiegene Zahlen von Hummeranlandungen erbracht haben. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(13)
In der gemeinsamen Empfehlung zur Nordsee wurde vorgeschlagen, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Europäischen Hummer in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Schwedens in der ICES-Division 3a zu erhöhen. Der STECF wies darauf hin, dass diese Maßnahme trotz fehlender konkreter Nachweise eine Erhöhung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung darstellt. Durch eine solche Maßnahme wird der Bestand mit geringerer Intensität befischt, was sich in der Folge eindeutig positiv auf die Erhaltung des Bestands auswirkt. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(14)
In der gemeinsamen Empfehlung zur Nordsee wurde ferner vorgeschlagen, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Wolfsbarsch, der im Rahmen der Freizeitfischerei in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 gefangen wird, gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates(4) mit der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Wolfsbarsch für die gewerbliche Fischerei zu harmonisieren. Der STECF stellte in seinem Bericht 20-04 fest, dass die Freizeitfischerei zur fischereilichen Sterblichkeit insgesamt beiträgt, sodass die Anwendung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die gewerbliche Fischerei auch auf die Freizeitfischerei eine positive Bewirtschaftungsmaßnahme darstellt. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(15)
In der gemeinsamen Empfehlung zur Nordsee wurde ferner die Fortführung einer Reihe zusätzlicher technischer Maßnahmen vorgeschlagen, die die Union und Norwegen in den Jahren 2011(5) und 2012(6) vereinbart hatten. Einige dieser spezifischen technischen Maßnahmen wurden bereits in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen, andere wurden gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Jahre 2019-2021 in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 der Kommission(7) integriert. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Selektivität zu erhöhen und unerwünschte Fänge in Fischereien oder von Arten zu verringern, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, und sollten in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden. Diese Maßnahmen sollten daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(16)
In der gemeinsamen Empfehlung zur Nordsee wurde ferner vorgeschlagen, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 zulässige Verwendung von SepNep-Netzen fortzusetzen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen ausführlich und glaubwürdig waren, und dass Belege für die Wirksamkeit von SepNep-Netzen vorgelegt wurden. Die Vorrichtung wurde in früheren Jahren vom STECF untersucht, und die damalige Schlussfolgerung bleibt gültig(8). Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kam der STECF ferner zu dem Schluss, dass die SepNep-Netze mit Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 als gleichwertige Selektionsvorrichtung im Zusammenhang mit den technischen Bestimmungen für die gezielte Kaisergranatfischerei im Einklang stehen und nicht zu einer Verschlechterung der Selektivitätsstandards führen. Die Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(17)
In der gemeinsamen Empfehlung zur Nordsee wurde ferner eine Schonzeit bei der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf Europäischen Hummer in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Schwedens in der ICES-Division 3a vorgeschlagen. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und stellte fest, dass die Maßnahme zwar nicht durch spezifische Belege untermauert wurde, um den möglichen Nutzen beziffern zu können, aber eine Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit bedingen wird, die zusammen mit den anderen vorgeschlagenen Maßnahmen positive Auswirkungen auf die Hummerbestände haben dürfte. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(18)
In der gemeinsamen Empfehlung zur Nordsee wurde vorgeschlagen, die Fischerei auf Hummer in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Schwedens in der ICES-Division 3a mit anderen Fanggeräten als Hummerreusen zu verbieten. Der STECF kam zu dem Schluss, dass, auch wenn keine spezifischen Nachweise vorgelegt wurden, um den möglichen Nutzen zu beziffern, die Maßnahme wahrscheinlich positive Auswirkungen auf die Hummerbestände haben wird, da sich das Verbot des Einsatzes von Kiemennetzen für die Fischerei von Hummern und Langusten in anderen Gebieten positiv ausgewirkt hat. Diese Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(19)
In der von den Mitgliedstaaten mit einem Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern übermittelten gemeinsamen Empfehlung (im Folgenden „gemeinsame Empfehlung zu den südwestlichen Gewässern” ) wurde vorgeschlagen, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Bastardmakrele beizubehalten, die im Rahmen der kleinen, handwerklichen Xávega-Fischerei in der ICES-Division 8c und im ICES-Untergebiet 9 gefangen wird und derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission(9) geregelt ist. Der STECF verwies auf seine frühere Bewertung, in der er diese Maßnahme positiv bewertete und zu dem Schluss kam(10), dass der Vorschlag unter den in der gemeinsamen Empfehlung festgelegten Bedingungen das historische Bewirtschaftungsmuster des Bestands nicht ändern dürfte. Da sich die Bedingungen dieses Antrags nicht geändert haben und der STECF festgestellt hat, dass das Bewirtschaftungsmuster seit über 20 Jahren stabil ist, sollte diese Maßnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(20)
In der gemeinsamen Empfehlung zu den südwestlichen Gewässern wird vorgeschlagen, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die folgenden Arten, die im Rahmen der Freizeitfischerei in den südwestlichen Gewässern gefangen werden, mit der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die gewerbliche Fischerei zu harmonisieren: Schellfisch, Seelachs, Pollack, Seehecht, Butte, Seezunge, Scholle, Wittling, Leng, Blauleng, Makrele, Hering, Bastardmakrele, Sardelle und Sardine. In der gemeinsamen Empfehlung wurden höhere Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Kabeljau, Rote Fleckbrasse und Wolfsbarsch für die Freizeitfischerei vorgeschlagen. Der STECF analysierte die vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss(11), dass angesichts der Tatsache, dass die Freizeitfischerei zur fischereilichen Sterblichkeit insgesamt beiträgt, die Anwendung der für die gewerbliche Fischerei geltenden Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung auch auf die Freizeitfischerei eine positive Bewirtschaftungsmaßnahme darstellt. Diese Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(21)
Um die Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unerwünschte Fänge zu verringern, sollten daher die von den Mitgliedstaaten vorgelegten technischen Maßnahmen angenommen werden.
(22)
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da bestimmte technische Maßnahmen, die im Rahmen der Rückwurfpläne angenommen wurden, Ende 2020 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf, S. 165-169 (Nordsee) und S. 219-220 (südwestliche Gewässer).

(4)

Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(5)

Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regulierung von Fischereien im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2012.

(6)

Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Einführung eines Rückwurfverbots und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak, 4. Juli 2012.

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 der Kommission vom 1. Oktober 2019 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2020-2021 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 34).

(8)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1710831/STECF+17-08+-+Evaluation+of+LO+joint+recommendations.pdf

(9)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 31).

(10)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1471816/STECF+16-10+-+Evaluation+of+LO+joint+recommendations.pdf, S. 86-87.

(11)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2660523/STECF+PLEN+20-01.pdf, S. 154-155.

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