Artikel 10 VO (EU) 2020/2015

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gefangen werden.

(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

(3) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.

(4) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Kuckucksrochen,

a)
der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Spiegelnetzen gefangen wird, bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Spiegelnetzen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022;
b)
der im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen wird, nur bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2021 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Grundschleppnetzen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2021.

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