Artikel 11 VO (EU) 2020/2015
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird, und bis zum 31. Dezember 2022 für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in den ICES-Untergebieten 8 und 10 und in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen (Fanggerätecodes: LHP, LHM, LLS, LLD) gefangen wird.
(2) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der nach Absatz 1 geltenden Ausnahme für Rote Fleckbrasse, die im ICES-Untergebiet 8 sowie in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Roter Fleckbrasse werden unverzüglich freigesetzt.
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