Artikel 3 VO (EU) 2020/2015

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes(1): FPO, FIX und FYK) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 gefangen wird;
b)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;
c)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß den Absätzen 2 und 3 im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;
d)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 110 mm in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gefangen wird.

(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Buchstabe c gilt für Schiffe, die im Schutzgebiet Keltische See fischen, sofern sie eines der folgenden selektiven Fanggeräte verwenden:

a)
Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 300 mm;
b)
Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 200 mm bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 m;
c)
Seltra-Netzblatt;
d)
Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder gleichwertige Netzgitter-Selektionsvorrichtung;
e)
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
f)
doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist.

(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 Buchstabe c gilt für Schiffe, die in der ICES-Division 7a fischen, sofern sie eines der folgenden selektiven Fanggeräte verwenden:

a)
Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 300 mm;
b)
Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 200 mm bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 m;
c)
Seltra-Netzblatt;
d)
Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241;
e)
CEFAS-Netzgitter;
f)
Flip-Flap-Netz.

(4) Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(2)

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

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