Artikel 4 VO (EU) 2020/2015

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden, und zwar von Schiffen

a)
die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und
b)
in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist.

(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.

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