Artikel 4 VO (EU) 2020/2015
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden, und zwar von Schiffen
- a)
- die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und
- b)
- in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist.
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.
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