Artikel 5 VO (EU) 2020/2015

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 6 und 7) mit allen Fanggeräten gefangen werden.

(2) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.

(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt auch für Kuckucksrochen. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme vor, einschließlich vorläufige Informationen zu den Fängen von Kuckucksrochen, zu Rückwürfen von Kuckucksrochen und zum Stand der Forschung bezüglich Erhaltungszustand bzw. Überlebensraten von Kuckucksrochen in den betreffenden Fischereien. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.

(4) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

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