Artikel 6 VO (EU) 2020/2015

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Spiegelnetzen (Fanggerätecodes: GTR, GTN, GEN, GN) gefangen wird;
b)
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) gefangen wird;
c)
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von mehr als 221 kW und mit Baumkurren (TBB), die mit einer Steinschutzleine oder einem Benthos-Auslass-Fenster ausgerüstet sind, gefangen wird;
d)
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW oder einer Höchstlänge von 24 Metern, die für die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gebaut sind, unter Verwendung von Baumkurren (TBB) gefangen wird, wobei die durchschnittliche Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist;
e)
Scholle (Pleuronectes platessa), die in der ICES-Division 7d mit Snurrewaden (Fanggerätecode: SDN) gefangen wird.

(2) Für die Ausnahmen gemäß den Buchstaben c und d legen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahmen vor, einschließlich vorläufiger Informationen zu den Schollenfängen, zu Rückwürfen und zum Stand der Forschung bezüglich Erhaltungszustand bzw. Überlebensraten in den betreffenden Fischereien. Die Mitgliedstaaten legen außerdem bis zum 1. Mai 2021 einen Zeitplan für die vollständige Umsetzung des vereinbarten Fahrplans vor. Der STECF bewertet diese Informationen bis zum 30. Juni 2021.

(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

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