Artikel 7 VO (EU) 2020/2015
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Arten, die in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und bei 5b nur die Unionsgewässer), 6 und 7 mit Reusen und Fallen gefangen werden (Fanggerätecodes: FPO, FIX, FYK).
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich freigesetzt.
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