Artikel 2 VO (EU) 2020/203

Fahrzeugklassifizierung

(1) Die Parameter für die Klassifizierung von Fahrzeugen, die zur Bestimmung der Mautgebühren verwendet werden, müssen den in Anhang I dieser delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Wenn ein Mauterheber die Einführung neuer Fahrzeugklassifizierungsparameter beabsichtigt, muss der Mitgliedstaat, in dem der Mauterheber registriert ist, unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die EETS-Anbieter, die in dem jeweiligen EETS-Gebiet tätig sind, sechs Monate vor der Einführung der neuen Klassifizierungsparameter hiervon unterrichten.

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