Artikel 3 VO (EU) 2020/203
Pflichten der EETS-Nutzer
(1) Die EETS-Nutzer stellen sicher, dass alle Nutzer- und Fahrzeugdaten, die sie den EETS-Anbietern bereitstellen, und die Angabe der variablen Parameter korrekt sind.
(2) Die EETS-Nutzer ergreifen alle möglichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bordgeräte betriebsfähig sind, während das Fahrzeug in einem EETS-Gebiet verkehrt, in dem Bordgeräte erforderlich sind.
(3) Die EETS-Nutzer müssen Bordgeräte entsprechend den Anweisungen der EETS-Anbieter benutzen, insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe der variablen Fahrzeugklassifizierungsparameter.
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