ANHANG II VO (EU) 2020/203

ANFORDERUNGEN AN INTEROPRABILITÄTSKOMPONENTEN

1.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1.1.
Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft

1.1.1.
Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der ortsfesten oder beweglichen Teile, die im EETS genutzt werden, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten.
1.1.2.
Das EETS muss so konzipiert sein, dass das System bei einer Funktionsstörung oder beim Ausfall von Komponenten weiter funktionieren kann, gegebenenfalls im Behelfsbetrieb, aber mit möglichst geringer Beeinträchtigung der EETS-Nutzer.

1.2.
Technische Kompatibilität

An den Schnittstellen zwischen der Ausrüstung von EETS-Anbietern und Mauterhebern müssen die technischen Merkmale der Ausrüstung beider Seiten kompatibel sein und im Einklang mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 stehen.

1.3.
Wahrung der Sicherheit/Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten

1.3.1.
Das EETS muss Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der gespeicherten, verarbeiteten und zwischen Beteiligten im EETS-Umfeld übertragenen Daten enthalten. Im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten werden die notwendigen Schutzmaßnahmen in die Verarbeitung integriert, um die Rechte und Interessen der EETS-Beteiligten insbesondere vor Risiken oder Schäden zu schützen, die durch mangelnde Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Authentifizierung, Anerkennung von Daten sowie mangelnden Schutz vor unbefugtem Zugriff auf Nutzerdaten in einem europäischen Umfeld mit zahlreichen Nutzern entstehen könnten.
1.3.2.
Das EETS muss den Datenschutzvorschriften der EU entsprechen. Insbesondere muss die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 und der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG in nationales Recht gewährleistet sein.

2.
BESONDERE ANFORDERUNGEN

2.1.
Anforderungen an die Infrastruktur

2.1.1.
Die EETS-Infrastruktur muss eine Genauigkeit der Daten des Mautbuchungsnachweises ermöglichen, wie sie in der Mautregelung gefordert wird, um eine gleiche und faire Behandlung der EETS-Nutzer bei Maut und Gebühren zu gewährleisten.
2.1.2.
Mauterheber müssen den verantwortlichen EETS-Anbieter mit den Bordgeräten identifizieren können. Die Bordgeräte überprüfen diese Informationen regelmäßig, erklären sich selbst für ungültig, wenn eine Unregelmäßigkeit erkannt wird, und melden — wenn möglich — die Anomalie dem EETS-Anbieter.
2.1.3.
Gegebenenfalls ist bei der Auslegung der EETS-Ausrüstung darauf zu achten, dass deren Interoperabilitätskomponenten auf Normen beruhen, die von europäischen Normungsorganisationen herausgegebenen wurden.
2.1.4.
Die Bordgeräte sind sicher und geschützt einzubauen. Der Einbau muss den Anforderungen für das Sichtfeld von Fahrzeugen entsprechen(1).
2.1.5.
Die Mauterheber müssen die Fahrer über die Maut- oder Gebührenpflicht für das Fahren eines Fahrzeugs in einem EETS-Gebiet und über die Straßen, die zu dem EETS-Gebiet gehören, mit Hinweisschildern oder anderen von Mitgliedstaaten ausgewählten Mitteln informieren.

2.2.
Anforderungen an Betrieb und Management

2.2.1.
Mauterheber und EETS-Anbieter erstellen Notfallpläne, um bedeutende Störungen des Verkehrsablaufs bei Nichtverfügbarkeit des EETS zu vermeiden.
2.2.2.
Zur Bewertung der Leistung von Bordgeräten, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 Satellitenortungstechnik verwenden, können auch die Spezifikationen für die Konformitätsprüfung von EGNOS/Galileo-eCall-Systemen(2) Anwendung finden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 90/630/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Anpassung der Richtlinie 77/649/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 20).

(2)

Umsetzungsleitlinien für Hersteller von Bordgeräten, Anbieter von Prüflösungen und technische Zentren, herausgegeben von der Agentur für das Europäische GNSS und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission (Dezember 2017, Version 1.0).

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