ANHANG I VO (EU) 2020/203

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FAHRZEUGKLASSIFIZIERUNG

1.
Allgemeine Bestimmungen

1.1.
Die Mauterheber veröffentlichen für jede Gebührenregelung, die in einem EETS-Gebiet in ihrem Zuständigkeitsbereich gilt, mindestens drei Monate vor deren Anwendung die Zuordnung der verwendeten Parameter für die Fahrzeugklassifizierung zu den Fahrzeug-Gebührenklassen. Diese Pflicht bezieht sich nicht auf Änderungen, die der Mauterheber an bestimmten Gebühren in einer Gebührenregelung vornimmt.
1.2.
Die Mauterheber veröffentlichen für jede Gebührenregelung, die in einem EETS-Gebiet in ihrem Zuständigkeitsbereich gilt, die Einordnung ihrer Fahrzeug-Gebührenklassen in ihre Gebührenstruktur. Sie müssen die Veröffentlichung sofort aktualisieren, wenn sich diese Zuordnung ändert.

2.
Parameter für die Fahrzeugklassifizierung

2.1.
Die Mauterheber können Fahrzeugklassifizierungsparameter nach mindestens einer der folgenden Bestimmungen anwenden:

a)
alle Fahrzeugklassifizierungsparameter, die durch ihre straßenseitige Ausrüstung gemessen werden können;
b)
die in den Zulassungsdokumenten für Fahrzeuge(1) aufgelisteten Fahrzeugparameter und die Parameter der Klausel 8.4 der Norm EN ISO 14906:2018(2);

Wenn ein Bordgerät (on-board equipment, OBE) genutzt wird, muss das Bordgerät nur die Speicherung und Übertragung möglicher Fahrzeugklassifizierungsparameter unterstützen, die vom Bordgerät über eine dedizierte Nahbereichskommunikation bei 5,8 GHz gemäß den Normen EN 15509:2014(3) und ETSI ES 200674-1 V2.4.1(4) abgerufen werden können; bei GNSS-gestützten Systemen können zusätzlich alle Fahrzeugparameter gemäß EN ISO 12813:2019(5) vom Bordgerät über CEN-DSRC abgerufen werden.

2.2.
Das Bordgerät eines Fahrzeugs muss beim Verkehr in einem Mautgebiet in der Lage sein, die Informationen über den Zustand des Bordgeräts und gegebenenfalls seine Fahrzeugklassifizierungsparameter an das zur Überwachung der Mautbuchungsdaten verwendete Gerät des Mauterhebers zu übermitteln, wie in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission(6) festgelegt.

3.
Neue Gebührenregelungen

3.1.
Stützt sich eine neu eingeführte Gebührenregelung auf Fahrzeugklassifizierungsparameter, die mindestens in einem EETS-Gebiet bereits angewendet werden, integrieren die EETS-Anbieter die neue Gebührenregelung mit dem Datum ihres Inkrafttretens.
3.2.
Werden durch eine neue Gebührenregelung ein oder mehrere neue Fahrzeugklassifizierungsparameter eingeführt, ist das Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 der delegierten Verordnung zugrunde zu legen

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

(2)

Elektronische Gebührenerhebung — Anwendungsschnittstelle zur dezidierten Nahbereich-Kommunikation.

(3)

Elektronische Gebührenerhebung — Anwendungsprofil für DSRC-Interoperabilität.

(4)

Intelligente Verkehrssysteme (IVS); Straßentransport- und Verkehrstelematik (RTTT); Dedizierte Nahbereichskommunikation (Dedicated Short Range Communications, DSRC); Teil 1: Technische Merkmale und Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-Band für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Nutzungen (Industrial, Scientific and Medical, ISM).

(5)

Elektronische Gebührenerhebung — Kommunikation zur Übereinstimmungsprüfung für autonome Systeme.

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49).

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