ANHANG III VO (EU) 2020/203

MINDESTEIGNUNGSKRITERIEN FÜR BENANNTE STELLEN

1.
Für die Zwecke der Notifizierung muss eine Konformitätsbewertungsstelle — eine Stelle mit Befugnis zur Durchführung oder Überwachung des Konformitätsbewertungsverfahrens in Bezug auf Spezifikationen und die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten — Absätze 2 bis 11 dieses Anhangs erfüllen.

Die Stelle muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008(1) für die harmonisierte europäische Norm für die Konformitätsbewertung über Anforderungen für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienste zertifizieren, akkreditiert sein.

2.
Die Stelle muss nach nationalem Recht gegründet worden sein und Rechtspersönlichkeit besitzen.
3.
Bei der Stelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit den bewerteten Organisationen oder Produkten in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Instandhaltung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenkonflikte vorliegen.

4.
Die Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandsetzer der zu bewertenden Produkte oder deren Bevollmächtigter sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.

Die Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandsetzung solcher Produkte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten Beteiligten vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienste.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

5.
Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter erforderlicher technischer Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich durch. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte, speziell von Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeit haben.
6.
Die Stelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr gemäß der Richtlinie 2019/520/EU und der einschlägigen Durchführungsrechtsakte zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:

a)
das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
b)
Beschreibungen von Verfahren, die die Durchführung der Konformitätsbewertung regeln, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie muss über angemessene Vorgaben und geeignete Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird; und
c)
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsprozesses.

Sie muss in der Lage sein, die technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, in angemessener Weise zu erledigen und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

7.
Das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist, muss Folgendes besitzen:

a)
eine angemessene Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten zur Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
b)
eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die hinreichende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen;
c)
ausreichende Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden Normen und der betreffenden Bestimmungen der EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften und ihrer Durchführungsverordnungen, und
d)
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

8.
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals muss garantiert sein.

Die Gehälter der obersten Leitungsebene und des Personals, das die Konformitätsbewertungen durchführt, dürfen sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

9.
Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
10.
Alle Informationen, welche das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß der Richtlinie 2019/520/EU und den entsprechenden Durchführungsrechtsakten oder einer der nationalen Durchführungsvorschriften erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht. Dies gilt jedoch nicht für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ihre Tätigkeiten ausgeübt werden. Eigentumsrechte werden geschützt.
11.
Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen EU-Vorschriften geschaffen wurden, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Richtschnur an.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

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