Artikel 2 VO (EU) 2020/2038
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 gelten jedoch ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.
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