Artikel 1 VO (EU) 2020/2038

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.
In der letzten Zeile der ersten Spalte „Zone Q” der Tabelle in Anhang 23-01 wird folgender Wortlaut angefügt:

„, Vereinigtes Königreich mit Ausnahme von Nordirland” ;

2.
Anhang 32-01 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden” wird der folgende Wortlaut gestrichen:

„, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland” ;

b)
nach dem Wortlaut der Republik Türkei(56) wird der folgende Wortlaut eingefügt:

, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(*)

3.
Anhang 32-02 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden” wird der folgende Wortlaut gestrichen:

„, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland” ;

b)
nach dem Wortlaut „der Republik Türkei” wird der folgende Wortlaut eingefügt:

, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(**)

4.
Anhang 32-03 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden” wird der folgende Wortlaut gestrichen:

„, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland” ;

b)
nach dem Wortlaut der Republik Türkei(71) wird der folgende Wortlaut eingefügt:

, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(***)

5.
Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel VI Zeile 7 der Tabelle wird nach dem Wortlaut „Türkei —” der folgende Wortlaut eingefügt:

Vereinigtes Königreich(****) —;

b)
In Kapitel VII Zeile 6 der Tabelle wird nach dem Wortlaut „Türkei —” der folgende Wortlaut eingefügt:

Vereinigtes Königreich(*****) —;

Fußnote(n):

(*)

Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.;

(**)

Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.;

(***)

Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.;

(****)

Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen.;

(*****)

Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen..

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.