Präambel VO (EU) 2020/2038

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1 sowie auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 76 Buchstabe a und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten.
(2)
Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten. Gemäß den Artikeln 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen” ) gilt das Unionsrecht während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden ( „Übergangszeitraum” ), für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich.
(3)
Gemäß Artikel 185 des Austrittsabkommens und Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls zu Irland/Nordirland gelten die Zollvorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland (mit Ausnahme der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs) nach dem Ende des Übergangszeitraums.
(4)
Nach dem Ende des Übergangszeitraums gilt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland, und auf Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind Zölle zu erheben. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren die Kosten der Beförderung bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union einzubeziehen. Die Prozentsätze der gesamten in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten sind in Anhang 23-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(3) aufgeführt. Nach dem Ende des Übergangszeitraums sollte das Vereinigte Königreich in die entsprechende Liste von Drittländern in diesem Anhang aufgenommen werden.
(5)
Die Formulare für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen sind in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie in den Kapiteln VI und VII des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt. In diesen Formularen sind die Mitgliedstaaten der Union und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren(4), geändert durch den Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses EU-CTC „gemeinsames Versandverfahren” (5) (im Folgenden das „Übereinkommen” ), aufgeführt. Wenn die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland gilt, sollte das Vereinigte Königreich in diesen Formularen nicht länger als Mitgliedstaat aufgeführt werden. Das Vereinigte Königreich hat jedoch, nachdem es dazu aufgefordert worden war, seine Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen als gesonderte Vertragspartei nach dem Ende des Übergangszeitraums hinterlegt. Wenn das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen beitritt, sollte es in den Formularen für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen als Vertragspartei des Übereinkommens aufgeführt werden. Darüber hinaus sollte Nordirland infolge der Anwendung des Protokolls zu Irland/Nordirland bei Unionsversandverfahren so aufgeführt werden, dass ersichtlich ist, dass jede in den Mitgliedstaaten gültige Sicherheitsleistung auch in Nordirland gültig sein muss.
(6)
Angesichts des bevorstehenden Endes des Übergangszeitraums sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Da der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einbeziehung der Luftfrachtkosten aus dem Vereinigten Königreich mit Ausnahme Nordirlands in den Zollwert und die Streichung des Vereinigten Königreichs aus dem für die Mitgliedstaaten bestimmten Teil der Formulare für Verpflichtungserklärungen des Bürgen ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Bestimmungen betreffend die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in die Liste der anderen Vertragsparteien des Übereinkommens in den Formularen für Verpflichtungserklärungen des Bürgen sollten ab dem Tag gelten, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)

ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(5)

Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses EU-ETC über ein gemeinsames Versandverfahren vom 4. Dezember 2019 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47).

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