Artikel 1 VO (EU) 2020/204

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden detaillierte Pflichten für EETS-Anbieter, Angaben zum Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, Spezifikationen für die elektronischen Schnittstellen zwischen den Interoperabilitätskomponenten, Anforderungen an diese Komponenten und das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten festgelegt.

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