Artikel 2 VO (EU) 2020/204
Detaillierte Pflichten der EETS-Anbieter
(1) Zur Überwachung der Leistung ihrer Dienste führen die EETS-Anbieter geprüfte Betriebsprozesse ein, die bei Leistungsproblemen oder Integritätsverletzungen geeignete Maßnahmen vorsehen.
(2) In Systemen, die auf dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) basieren, überwachen die EETS-Anbieter die Verfügbarkeit von Satellitenortungs- und -navigationsdaten. Sie unterrichten die Mauterheber über alle etwaigen Schwierigkeiten bei der Feststellung von Daten des Mautbuchungsnachweises aufgrund des Satellitenempfangs.
(3) Ein Mauterheber kann einen EETS-Anbieter zur Zusammenarbeit bei unangekündigten, eingehenden Mautsystemtests auffordern, in deren Rahmen Fahrzeuge überprüft werden, die in den EETS-Gebieten des Mauterhebers verkehren oder in jüngster Zeit verkehrt haben. Die Anzahl der Fahrzeuge, die im Verlauf eines Jahres bei einem bestimmten EETS-Anbieter solchen Tests unterzogen wird, muss im Verhältnis zu dem durchschnittlichen jährlichen Verkehrsaufkommen des EETS-Anbieters in dessen EETS-Gebiet(en) oder entsprechenden Verkehrsprognosen stehen.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, stellt der EETS-Anbieter dem Mauterheber die folgenden Informationen zur Verfügung, die benötigt werden, um die Maut auf die Fahrzeuge der EETS-Nutzer zu erheben oder dem Mauterheber die Überprüfung der Berechnung der von den EETS-Anbietern auf die Fahrzeuge der EETS-Nutzer erhobenen Maut zu ermöglichen:
- a)
- das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs des EETS-Nutzers einschließlich des internationalen Ländercodes für amtliche Fahrzeugkennzeichen,
- b)
- die Kennung des Benutzerkontos des EETS-Nutzers,
- c)
- die Kennung des Bordgeräts, wenn es in einem EETS-Gebiet verwendet wird,
- d)
- die Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, die für die Festlegung des anwendbaren Tarifs erforderlich sind.
Der Datenaustausch erfolgt nach den Bestimmungen in Anhang I dieser Durchführungsverordnung.
(5) Die EETS-Anbieter bieten angemessene Dienste und technische Unterstützung an, um die korrekte Einstellung der Bordgeräte sicherzustellen. Sie sind für die in den Bordgeräten und in ihrem Abwicklungssystem gespeicherten festen Parameter für die Fahrzeugklassifizierung verantwortlich. Die variablen Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug selbst eingegeben werden können, müssen über eine geeignete Benutzerschnittstelle zu konfigurieren sein.
(6) Bei der Rechnungstellung für einzelne EETS-Nutzer weisen die EETS-Anbieter — soweit zutreffend — die Dienstleistungsentgelte des EETS-Anbieters deutlich getrennt von den angefallenen Mautbeträgen aus; sie geben zumindest den Zeitpunkt und Ort des Anfalls der Maut sowie die für die Nutzer relevante Zusammensetzung der einzelnen Mautbeträge an, es sei denn, der Nutzer entscheidet sich dagegen.
(7) Die EETS-Anbieter benachrichtigen die EETS-Nutzer unverzüglich über ein etwaiges Fehlen von Mautbuchungsnachweisen auf ihren Benutzerkonten und geben ihnen die Gelegenheit, diesen Kontozustand zu berichtigen, bevor Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, soweit dies nach nationalem Recht möglich ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.