Artikel 3 VO (EU) 2020/204
Vorgabe für das EETS-Gebiet
Die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannte Vorgabe für das EETS-Gebiet enthält mindestens die in Anhang II dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente und muss die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllen.
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