Artikel 4 VO (EU) 2020/204
Aufgaben der EETS-Beteiligten und Schnittstellen
(1) Die Mauterheber und EETS-Anbieter schaffen gemeinsame Schnittstellen und setzen Kommunikationsprotokolle in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Anhang I dieser Durchführungsverordnung um. Die EETS-Anbieter übermitteln den Mauterhebern über interoperable Kommunikationskanäle gesicherte Informationen über Mauttransaktionen und über die Kontrolle/Durchsetzung entsprechend den geltenden technischen Spezifikationen.
(2) Die EETS-Anbieter stellen sicher, dass die Mauterheber leicht und eindeutig erkennen können, ob ein Fahrzeug, das in ihrem EETS-Gebiet mit obligatorischer Verwendung eines Bordgeräts verkehrt und bei dem davon auszugehen ist, dass es den EETS nutzt, tatsächlich mit einem validierten und ordnungsgemäß funktionierenden EETS-Bordgerät ausgerüstet ist, das korrekte Informationen liefert.
(3) EETS-Bordgeräte müssen eine Benutzerschnittstelle haben, die dem Nutzer anzeigt, ob das Bordgerät ordnungsgemäß funktioniert, sowie eine Schnittstelle für die Eingabe variabler Mautparameter und eine Anzeige der Einstellungen für diese Parameter.
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