Artikel 5 VO (EU) 2020/204

Konformität mit Spezifikationen und Gebrauchstauglichkeit

Die Konformität von Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen und die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten werden gemäß Anhang III dieser Durchführungsverordnung beurteilt.

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