ANHANG III VO (EU) 2020/204

KONFORMITÄT UND GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

KONFORMITÄT MIT DEN SPEZIFIKATIONEN

Die Konformität der Interoperabilitätskomponenten (einschließlich straßenseitiger Ausrüstung und Schnittstellen) mit den Anforderungen in Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 und mit sämtlichen einschlägigen technischen Spezifikationen und Normen wird vor ihrem Inverkehrbringen anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, die auf der Grundlage der im Beschluss Nr. 768/2008/EG(1) vorgesehenen Module an die Besonderheiten des Sektors angepasst wurden:
a)
interne Fertigungskontrolle nach Abschnitt I (Modul A);
b)
EU-Baumusterprüfung nach Abschnitt II (Modul B), gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Abschnitt III (Modul C).

I.
Modul A — Interne Fertigungskontrolle

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Buchstaben a, b und c genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf seine alleinige Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Interoperabilitätskomponenten den für sie geltenden Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 und des Artikels 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 genügen.
a)
Technische Dokumentation

Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand dieser Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten mit den betreffenden Anforderungen zu prüfen; sie muss eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und Konzeption, Fertigung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

i)
eine allgemeine Beschreibung der Interoperabilitätskomponente,
ii)
Entwurfs- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,
iii)
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente erforderlich sind,
iv)
einen Verweis auf die Schnittstellenkategorie gemäß Anhang I,
v)
eine Aufstellung der ganz oder teilweise angewandten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen sowie Beschreibungen der technischen Lösungen, mit denen die in Abschnitt I genannten Anforderungen erfüllt werden,
vi)
Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie
vii)
Prüfberichte.

b)
Fertigung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit sein Fertigungsprozess und dessen Überwachung die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten mit der in Buchstabe a genannten technischen Dokumentation und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gewährleisten.

c)
EG-Konformitätserklärung

Der Hersteller stellt für eine Interoperabilitätskomponente eine schriftliche EG-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation nach dem Inverkehrbringen der Interoperabilitätskomponente zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EG-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Interoperabilitätskomponente sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

d)
Bevollmächtigter

Die in Buchstabe b genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

II.
Modul B — EU-Baumusterprüfung

1.
Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine benannte Stelle den technischen Entwurf einer Interoperabilitätskomponente untersucht und prüft und bescheinigt, dass dieser den für die Interoperabilitätskomponente geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt.
2.
Eine EU-Baumusterprüfung kann auf eine der folgenden Arten durchgeführt werden:

Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters der vollständigen Interoperabilitätskomponente (Baumuster);

Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs der Interoperabilitätskomponente anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Dokumentation und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile der Interoperabilitätskomponente (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster);

Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs der Interoperabilitätskomponente anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Dokumentation und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster).

3.
Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung wird vom Hersteller bei einer einzigen benannten Stelle seiner Wahl eingereicht.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)
den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht wurde,
c)
die technische Dokumentation, die es ermöglicht, die Konformität der Interoperabilitätskomponente mit den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift zu bewerten; sie muss auch eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und Konzeption, Fertigung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation muss gegebenenfalls zumindest folgende Elemente enthalten:

i)
eine allgemeine Beschreibung der Interoperabilitätskomponente,
ii)
Entwurfs- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,
iii)
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente erforderlich sind,
iv)
eine Aufstellung der ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und Beschreibungen der Lösungen, mit denen die grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllt werden, soweit diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Bei teilweiser Anwendung harmonisierter Normen ist in der technischen Dokumentation anzugeben, welche Teile angewandt wurden,
v)
Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie
vi)
Prüfberichte;

d)
die für die betreffende Produktion repräsentativen Muster. Die benannte Stelle kann weitere Muster anfordern, wenn dies für die Durchführung des Prüfprogramms notwendig ist;
e)
die zusätzlichen Nachweise der Eignung des technischen Entwurfs. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen vorgegangen wurde, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.
Die benannte Stelle hat folgende Aufgaben:

In Bezug auf die Interoperabilitätskomponente:

4.1.
Prüfung der technischen Dokumentation und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf der Interoperabilitätskomponente angemessen ist;

In Bezug auf das/die Muster:

4.2.
Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden;
4.3.
Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;
4.4.
Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den technischen Spezifikationen nicht angewandt hat;
4.5.
Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
5.
Die benannte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die nach Nummer 4 durchgeführten Tätigkeiten und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den benennenden Behörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
6.
Entspricht das Baumuster den für die betreffende Interoperabilitätskomponente geltenden Anforderungen der betreffenden Rechtsvorschrift, so stellt die benannte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Typs erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können Anhänge beigefügt werden.

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Interoperabilitätskomponenten mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift, verweigert die benannte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7.
Die benannte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die benannte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technische Dokumentation zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponente mit den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen könnten. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.

8.
Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage eine Aufstellung der Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede benannte Stelle unterrichtet die übrigen benannten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und — auf Anfrage — über derartige Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen benannten Stellen erhalten auf Anfrage ein Exemplar der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Anfrage eine Kopie der technischen Dokumentation und der Ergebnisse der von der benannten Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die benannte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie der technischen Dokumentation einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.

9.
Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit der technischen Dokumentation zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Interoperabilitätskomponente für die nationalen Behörden bereit.
10.
Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

III.
Modul C — Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

1.
Bei der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Interoperabilitätskomponenten der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen.
2.
Fertigung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit sein Fertigungsprozess und dessen Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift gewährleisten.

3.
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

3.1.
Der Hersteller bringt an jeder einzelnen Interoperabilitätskomponente, die mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllt, die nach dieser Rechtsvorschrift vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung an.

3.2.
Der Hersteller stellt für ein Modell der Interoperabilitätskomponente eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Interoperabilitätskomponente für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell der Interoperabilitätskomponente sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

4.
Bevollmächtigter

Die unter Nummer 3 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

IV.
Prüfspezifikationen

Die Konformität der Umsetzung mit den in Anhang I Nummer 1 dieser Durchführungsverordnung und in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen kann anhand der folgenden Prüfspezifikationen bewertet werden:

Anhang I Nummer 1 Buchstabe a dieser Durchführungsverordnung in Bezug auf die DSRC-Mauttransaktionserfassung: EN 15876-1:2016(2), ETSI TS 102 708-1-1:2010(3), ETSI TS 102 708-1-2:2010(4), ETSI TS 102 708-2-1:2013(5) bzw. ETSI TS 102 708-2-2:2018(6);

Anhang I Nummer 1 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung in Bezug auf die Transaktionen zur Konformitätsprüfung in Echtzeit: EN ISO 13143-1:2016(7);

Anhang I Nummer 1 Buchstabe c dieser Durchführungsverordnung in Bezug auf die genaue Ortsbestimmung: EN ISO 13140-1:2016(8).

V.
Gebrauchstauglichkeit (Interoperabilität des Dienstes)

Die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten wird durch den Betrieb oder die Verwendung der Komponenten während des laufenden Betriebs beurteilt, wobei diese bestimmungsgemäß in das EETS-Mautsystem (und in die Testumgebungen) der Mauterheber integriert sind, in deren Gebiet die Bordgeräte während einer bestimmten Betriebsdauer verkehren müssen. Die Gebrauchstauglichkeitsbewertung kann Prüfungen, die in der Vorgabe für das EETS-Gebiet vorgesehen sind, oder Pilotversuche mit realen Nutzern umfassen. Der Mauterheber oder sein Bevollmächtigter sowie der EETS-Anbieter, der Hersteller oder ein Bevollmächtigter und die benannte Stelle, bei der der EETS-Anbieter den Antrag gestellt hat, müssen alle Schritte der Gebrauchstauglichkeitsbewertung auf der Grundlage messbarer Kriterien oder Parameter, die in den Vorgaben für das EETS-Gebiet gemäß Anhang II festgelegt sind, einhalten. Zur Durchführung einer solchen Bewertung durch Betriebsbewährung zum Nachweis der betrieblichen Interoperabilität der Interoperabilitätskomponenten muss der Hersteller, der EETS-Anbieter oder ein Bevollmächtigter entweder unmittelbar mit dem/den Mauterheber(n) zusammenarbeiten oder entsprechend den Anforderungen der Buchstaben a und b oder einen Antrag bei einer benannten Stelle einreichen. Unabhängig davon, ob der EETS-Anbieter eine unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Mauterheber gewählt oder einen Antrag bei einer benannten Stelle eingereicht hat, kann der betreffende Mauterheber kann verlangen, dass Tests und/oder Pilotversuche mit der von ihm bereitgestellten Infrastruktur durchgeführt werden.
a)
Bei einer unmittelbaren Zusammenarbeit des EETS-Anbieters mit dem/den Mauterheber(n), in dessen/deren Gebiet die Bordgeräte verkehren sollen, gilt Folgendes:

Der Hersteller, der EETS-Anbieter oder ein Bevollmächtigter

1.
stellt entsprechend der Anforderung der Mauterheber ein oder mehrere für die Interoperabilitätskomponente(n) repräsentative Exemplare bereit oder in Betrieb;
2.
überwacht das Verhalten der Interoperabilitätskomponente(n) während des Betriebs mittels eines Verfahrens, dem die Mauterheber zugestimmt haben und das von ihnen beaufsichtigt wird;
3.
legt den Mauterhebern Nachweise dafür vor, dass die Interoperabilitätskomponenten sämtliche Interoperabilitätsanforderungen der Mauterheber erfüllen;
4.
erstellt eine Gebrauchstauglichkeitserklärung, vorbehaltlich des Erhalts einer Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung der Mauterheber. Die Gebrauchstauglichkeitserklärung beinhaltet die Bewertung der Gebrauchstauglichkeit der EETS-Interoperabilitätskomponenten durch die Mauterheber im EETS-Umfeld dieser Mauterheber;

Der Mauterheber

1.
legt das Programm zur Validierung durch Betriebsbewährung eindeutig fest;
2.
genehmigt das Verfahren zur Überwachung des Verhaltens während des Betriebs in seinem Mautgebiet und führt spezifische Überprüfungen durch;
3.
beurteilt die Interoperabilität während des Betriebs mit seinem System;
4.
bescheinigt bei zufriedenstellendem Verhalten der Interoperabilitätskomponenten deren Gebrauchstauglichkeit in seinen Mautgebieten.

b)
Reicht der EETS-Anbieter einen Antrag bei einer benannten Stelle ein, muss der Hersteller, der EETS-Anbieter oder ein Bevollmächtigter

1.
entsprechend der Anforderung und Vorgabe der Mauterheber ein oder mehrere für die Interoperabilitätskomponente(n) repräsentative Exemplare bereit oder in Betrieb stellen;
2.
das Verhalten der Interoperabilitätskomponenten während des Betriebs mittels eines von der benannten Stelle genehmigten und beaufsichtigten Verfahrens überwachen;
3.
der benannten Stelle Nachweise dafür vorlegen, dass die Interoperabilitätskomponente(n) sämtliche Interoperabilitätsanforderungen des Mauterhebers erfüllen, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung durch Betriebsbewährung;
4.
eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung erstellen, vorbehaltlich des Erhalts einer Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung der benannten Stelle. Die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung beinhaltet die Bewertung beziehungsweise Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit der EETS-Interoperabilitätskomponenten durch die benannte Stelle für das EETS-Gebiet und das EETS-Umfeld der ausgewählten Mauterheber und — insbesondere dann, wenn Schnittstellen berührt werden — im Hinblick auf die technischen (insbesondere funktionalen) Spezifikationen, die zu prüfen sind;

Die benannte Stelle hat folgende Aufgaben:

1.
sie berücksichtigt die EG-Konformitätserklärung sowie die Anforderungen in den Vorgaben für das EETS-Gebiet der Mauterheber;
2.
sie organisiert die Zusammenarbeit mit den betreffenden Mauterhebern;
3.
sie prüft die technische Dokumentation und das Programm zur Validierung durch Betriebsbewährung;
4.
sie genehmigt das Verfahren zur Überwachung des Verhaltens während des Betriebs und führt spezifische Überwachungsmaßnahmen durch;
5.
sie bewertet die Interoperabilität während des Betriebs mit den Systemen und Betriebsprozessen der Mauterheber;
6.
sie erteilt bei zufriedenstellendem Verhalten der Interoperabilitätskomponenten eine Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung;
7.
sie veröffentlicht bei nicht zufriedenstellendem Verhalten der Interoperabilitätskomponente(n) einen Bericht mit Erläuterungen. In dem Bericht wird auch auf Probleme eingegangen, die infolge der Nichtkonformität der Systeme und Prozesse eines Mauterhebers mit den einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen entstehen könnten. Gegebenenfalls enthält der Bericht Empfehlungen für die Lösung der Probleme.

VI.
Inhalt und Form der Konformitätserklärungen und der Gebrauchstauglichkeitserklärungen

1.
Inhalt der EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 15 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.

Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Nummer 2 dieses Abschnitts. Sie enthält die in den einschlägigen Modulen in diesem Anhang angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache(n) übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Interoperabilitätskomponente in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt sie bereitgestellt wird.

Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Interoperabilitätskomponente.

2.
Muster der EG-Konformitätserklärung

1.
Nr. … (eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente):
2.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installateur):
4.
Gegenstand der Erklärung (Kennung der Interoperabilitätskomponente zwecks Rückverfolgbarkeit, kann gegebenenfalls ein Foto enthalten):
5.
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: …
6.
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7.
(Gegebenenfalls:) Die benannte Stelle (Name, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende Bescheinigung ausgestellt: …
8.
Zusatzinformationen:

Unterzeichnet für und im Namen von: … (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift): Die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärungen müssen in derselben Sprache wie die Betriebsanleitungen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
a)
Verweise auf die einschlägigen Rechtsvorschriften;
b)
Name und Anschrift des Herstellers, EETS-Anbieters oder in der Union ansässigen Bevollmächtigten (Handelsname und vollständige Anschrift des Bevollmächtigten und Handelsname des Herstellers);
c)
Beschreibung der Interoperabilitätskomponente(n) (Marke, Typ, Version usw.);
d)
Angabe des Verfahrens, das zur Erklärung der Konformität mit den Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit verwendet wurde;
e)
alle einschlägigen Anforderungen, die von den Interoperabilitätskomponenten erfüllt wurden, und insbesondere die Benutzungsbedingungen;
f)
gegebenenfalls Name und Anschrift der Mauterheber/benannten Stellen, die an den Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit beteiligt waren;
g)
gegebenenfalls Verweis auf die technischen Spezifikationen;
h)
Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen in der Union ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich handeln kann.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(2)

Elektronische Gebührenerhebung — Konformitätsprüfung von Fahrzeuggeräten und straßenseitigen Einrichtungen nach EN 15509.

(3)

Intelligente Verkehrssysteme (IVS); RTTT; Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-ISM-Band; Teil 1: Sicherungsschicht; Unterteil 1: Formularspezifikation für die Erklärung der Konformität der Protokollimplementierung (PICS).

(4)

Intelligente Verkehrssysteme (IVS); RTTT; Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-ISM-Band; Teil 1: Sicherungsschicht; Unterteil 2: Prüfreihenstruktur und Prüfzweck (TSS&TP).

(5)

Intelligente Verkehrssysteme (IVS); RTTT; Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-ISM-Band; Teil 2: Anwendungsschicht; Unterteil 1: Formularspezifikation für die Erklärung der Konformität der Protokollimplementierung (PICS).

(6)

Intelligente Verkehrssysteme (IVS); RTTT; Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-ISM-Band; Teil 2: Anwendungsschicht; Unterteil 2: Prüfreihenstruktur und Prüfzweck (TSS&TP).

(7)

Elektronische Gebührenerhebung — Bewertung der Konformität fahrzeuginterner und straßenseitiger Ausrüstung nach ISO 12813 — Teil 1: Struktur und Zweck des Prüfprogramms.

(8)

Elektronische Gebührenerhebung — Bewertung der Konformität fahrzeuginterner und straßenseitiger Ausrüstung nach ISO 13141 — Teil 1: Struktur und Zweck des Prüfprogramms.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.