ANHANG I VO (EU) 2020/204

SCHNITTSTELLEN DES EUROPÄISCHEN ELEKTRONISCHEN MAUTDIENSTES

Die Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) und die Mauterheber verwenden die folgenden elektronischen Schnittstellen:

1.
Straßenseitige elektronische Funkschnittstellen zwischen dem Bordgerät (OBE) des EETS-Anbieters und der ortsfesten oder mobilen Ausrüstung des Mauterhebers. Die genormten straßenseitigen Schnittstellen zwischen dem Bordgerät und der ortsfesten und der mobilen Ausrüstung des Mauterhebers müssen mindestens Folgendes unterstützen:

a)
Mauttransaktionserfassung per dedizierter Nahbereichskommunikation (Dedicated Short-Range Communication, DSRC) gemäß den folgenden Anforderungen:

i)
das Bordgerät des EETS-Anbieters entspricht der Norm EN 15509:2014(1) sowie den Interoperabilitätsklauseln der Norm ETSI ES 200674-1 V2.4.1(2),
ii)
die ortsfeste und die mobile straßenseitige Ausrüstung des Mauterhebers entspricht der Norm EN 15509:2014. In Italien kann die ortsfeste und die mobile straßenseitige Ausrüstung des Mauterhebers stattdessen den Interoperabilitätsklauseln der Norm ETSI ES 200674-1 V2.4.1 entsprechen;

b)
Transaktionen zur Konformitätsprüfung in Echtzeit gemäß der Norm EN ISO 12813:2015(3);
c)
genaue Ortsbestimmung (soweit zutreffend) gemäß EN ISO 13141:2015(4).

EETS-Bordgeräte müssen der Nummer 1 Buchstaben a, b und c entsprechen. EETS-Bordgeräte, die Nutzern von leichten Nutzfahrzeugen zur Verfügung gestellt werden, müssen die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllen.

Die Mauterheber können entsprechend ihren Anforderungen eine oder mehrere der in Nummer 1 Buchstaben a, b und c und Nummer 2 genannten Bestimmungen in ihre ortsfeste oder mobile straßenseitige Ausrüstung implementieren.

Wenn der Mauterheber eine neue Version einer Norm für eine Schnittstelle zwischen der straßenseitigen Ausrüstung und dem Bordgerät implementiert, muss die Schnittstelle für eine begrenzte Dauer weiterhin die vorherige Version der Norm unterstützen, damit die Kompatibilität seines elektronischen Mauterhebungssystems mit den in Betrieb befindlichen Bordgeräten erhalten bleibt. Diese Dauer wird vom Mauterheber in seiner Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht und darf nicht kürzer als zwei Jahre sein.

2.
Elektrooptische Bildgebungssysteme an der ortsfesten oder mobilen straßenseitigen Ausrüstung des Mauterhebers, die eine automatische Nummernschilderkennung (Automatic Number Plate Recognition, ANPR) ermöglichen, in Mautsystemen, die keine Installation und Verwendung von Bordgeräten erfordern.
3.
Elektronische Schnittstellen zwischen den jeweiligen Abwicklungssystemen.

Die Mauterheber implementieren nur die Aspekte der Schnittstelle, die mit der in ihrem EETS-Gebiet verwendeten Technik verknüpft sind (GNSS, DSRC und/oder ANPR).

3.1.
Die folgenden Abwicklungsschnittstellen werden sowohl von EETS-Anbietern als auch von Mauterhebern unabhängig von der im EETS-Mautgebiet verwendeten Technik implementiert:

a)
Austausch von Informationen zur Behandlung von Ausnahmefällen zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern,
b)
Austausch von Listen über EETS-Nutzer von EETS-Anbietern und Mauterhebern,
c)
Austausch vertrauenswürdiger Objekte,
d)
Austausch von Maut-Basisdaten,
e)
fakultativ: Austausch von Zahlungsforderungen entsprechend dem angewandten Geschäftsmodell.

3.2.
Die folgenden Abwicklungsschnittstellen werden zusätzlich sowohl von EETS-Anbietern als auch von Mauterhebern für EETS-Gebiete implementiert, in denen GNSS-Technik eingesetzt wird:

a)
Übermittlung und Validierung von GNSS-Mautbuchungsnachweisen,
b)
fakultativ: Austausch von Zahlungsankündigungen entsprechend dem angewandten Geschäftsmodell,
c)
fakultativ: Austausch von Abrechnungsdetails entsprechend dem angewandten Geschäftsmodell.

3.3.
Die folgenden Abwicklungsschnittstellen werden zusätzlich sowohl von EETS-Anbietern als auch von Mauterhebern für EETS-Gebiete implementiert, in denen DSRC-Technik eingesetzt wird:

a)
Austausch von Abrechnungsdetails,
b)
fakultativ: Austausch von Zahlungsforderungen aufgrund der DSRC-Mauttransaktionserfassung.

3.4.
Die folgenden Abwicklungsschnittstellen werden zusätzlich sowohl von EETS-Anbietern als auch von Mauterhebern für EETS-Gebiete implementiert, in denen ANPR-Technik eingesetzt wird:

a)
fakultativ: Austausch von Abrechnungsdetails,
b)
fakultativ: Austausch von Zahlungsforderungen aufgrund der ANPR-Mauttransaktionserfassung.

Die elektronischen Schnittstellen für DSRC- und GNSS-gestützte Systeme zwischen den jeweiligen Abwicklungssystemen des Mauterhebers und des EETS-Anbieters müssen spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Durchführungsverordnung der Norm CEN/TS 16986:2016(5), berichtigt durch CEN/TS 16986:2016/AC:2017, entsprechen. Wenn der Mauterheber oder der EETS-Anbieter eine neue Version einer Norm implementiert, muss er für eine begrenzte Dauer von mindestens zwei Jahren weiterhin einen mit der vorherigen Version der Norm kompatiblen Datenaustausch unterstützen, damit die Kompatibilität mit den Abwicklungssystemen erhalten bleibt.

Fußnote(n):

(1)

Elektronische Gebührenerhebung — Anwendungsprofil für DSRC-Interoperabilität.

(2)

Intelligente Verkehrssysteme (IVS); Straßentransport- und Verkehrstelematik (RTTT); Dedizierte Nahbereichskommunikation (DSRC); Teil 1: Technische Merkmale und Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-Band für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Nutzungen (Industrial, Scientific and Medical, ISM).

(3)

Elektronische Gebührenerhebung — Kommunikation zur Übereinstimmungsprüfung für autonome Systeme.

(4)

Elektronische Gebührenerhebung — Kommunikation zur genauen Ortsbestimmung für autonome Systeme.

(5)

Elektronische Gebührenerhebung — Interoperable Anwendungsprofile für den Informationsaustausch zwischen den Dienste-Versorgern und Mauterhebern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.