ANHANG II VO (EU) 2020/204
MINDESTINHALT DER VORGABE FÜR EIN GEBIET DES EUROPÄISCHEN ELEKTRONISCHEN MAUTDIENSTES
Die Vorgabe für ein Gebiet des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Einen Abschnitt zur Verfahrensregelung, die nicht diskriminierend sein darf und mindestens Folgendes umfassen muss:
- a)
- das Mauttransaktionskonzept (mit Genehmigungsparametern, Maut-Basisdaten, schwarzen Listen usw.);
- b)
- die Verfahren und die Dienstgütevereinbarung, einschließlich des Formats für die Übermittlung von Mautbuchungsdaten oder Abrechnungsdaten, der Zeitpunkte und Häufigkeit der Übermittlung von Mautbuchungsdaten, des zulässigen Prozentsatzes nicht bzw. fehlerhaft erfasster Mautbeträge, der Richtigkeit der Mautbuchungsdaten, des Betriebsbereitschaftsniveaus;
- c)
- die Rechnungstellungsgrundsätze;
- d)
- die Zahlungsgrundsätze;
- e)
- einen Verweis auf die betreffende Vermittlungsstelle und ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Streitigkeiten über die Vergütung von EETS-Anbietern und des Hauptdiensteanbieters;
- f)
- die Geschäftsbedingungen.
- 1.1.
-
Der Abschnitt über die Geschäftsbedingungen enthält zumindest die folgenden Elemente, die für die EETS-Anbieter gelten:
- a)
- alle anwendbaren Festgebühren, die auf den Kosten beruhen, die dem Mauterheber für Bereitstellung, Betrieb und Instandhaltung eines EETS-konformen Systems entstehen. Der Mauterheber darf von EETS-Anbietern keine auf diesen Kosten beruhende Festgebühr verlangen, wenn die Kosten für Bereitstellung, Betrieb und Instandhaltung eines EETS-konformen Systems bereits in der Maut enthalten sind;
- b)
- alle anwendbaren Festgebühren, die von EETS-Anbietern aufgrund der Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 20 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu zahlen sind, einschließlich der Kosten für die Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten;
- c)
- alle anwendbaren Anforderungen in Bezug auf eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument, wobei die durchschnittlich vom EETS-Anbieter monatlich für das jeweilige Mautgebiet gezahlte Summe der Mauttransaktionen nicht überschritten werden darf. Dieser Betrag wird auf der Grundlage der im Vorjahr vom EETS-Anbieter für das jeweilige Mautgebiet insgesamt gezahlten Summe der Mauttransaktionen bestimmt. Für neue EETS-Anbieter und für neue Mautgebiete wird der Betrag auf der Grundlage der erwarteten durchschnittlichen Summe der Mauttransaktionen festgelegt, die der EETS-Anbieter für dieses Mautgebiet in dem Abrechnungszeitraum aufgrund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem Geschäftsplan für das betreffende Mautgebiet veranschlagten durchschnittlichen Maut je Vertrag zahlen dürfte.
- 1.2.
-
Die Geschäftsbedingungen enthalten auch zumindest eine Beschreibung der Elemente, die zur Festlegung der vom Mauterheber an den EETS-Anbieter zu zahlenden festen und/oder variablen Vergütung herangezogen werden. Die Vergütung kann nach den folgenden Elementen variieren:
- a)
- Mautbetrag, den der EETS-Anbieter im Namen des Mauterhebers erhebt;
- b)
- Zahl der vom EETS-Anbieter bereitgestellten aktiven Bordgeräte, die im EETS-Gebiet des betreffenden Mauterhebers benutzt werden;
- c)
- soweit zutreffend, Zahl der Mauttransaktionen oder eine andere Angabe der Mobilfunkkosten zwischen Bordgerät und Abwicklungssystem des EETS-Anbieters;
- d)
- Rechnungen des EETS-Anbieters an die EETS-Nutzer für die bei der Benutzung des betreffenden EETS-Gebiets anfallende Maut;
- e)
- Art anderer Dienstleistungen, die der Mauterheber an den EETS-Anbieter auslagert.
- 1.3.
- Die Vorgabe für das EETS-Gebiet enthält auch eine Beschreibung der besonderen Anforderungen und Pflichten des Hauptdiensteanbieters, die sich von denen der EETS-Anbieter unterscheiden und die etwaige Unterschiede bei der Vergütung des Hauptdiensteanbieters gegenüber den EETS-Anbietern rechtfertigen.
- 2.
-
Einen Abschnitt, in dem die Schritte vor der Zulassung eines EETS-Anbieters für das EETS-Gebiet und eine ungefähre Dauer des Zulassungsverfahrens festgelegt werden. Dieser Abschnitt enthält das vollständige Verfahren für die Beurteilung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten. Er enthält eine Liste der erforderlichen Bescheinigungen, Labor- und Praxistests mit deren vorläufigen Kosten sowie messbare Kriterien oder Parameter, aus denen die Konformität mit den Spezifikationen hervorgeht.
Der Abschnitt enthält Verweise auf alle anwendbaren internationalen oder europäischen Normen in Bezug auf elektronische Mautsysteme und Ausnahmen von deren Anwendung in dem EETS-Gebiet. Außerdem enthält er alle technischen Anforderungen, die speziell für das EETS-Gebiet gelten und nicht von den internationalen oder europäischen Normen abgedeckt sind.
Für alle EETS-Anbieter gilt das gleiche Zulassungsverfahren.
- 3.
- Einen Abschnitt über die Maut-Basisdaten.
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