Artikel 1 VO (EU) 2020/2042

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Diese Informationen sind jährlich bis zum 30. Juni und erstmals bis zum 30. Juni 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen.

2.
In Artikel 26 Absätze 1, 5, 6 und 7 werden die Worte spätestens ab dem 1. Januar 2029 durch die Worte spätestens ab dem 1. Januar 2030 ersetzt.
3.
In Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4 werden die Worte spätestens ab dem 1. Januar 2024 durch die Worte spätestens ab dem 1. Januar 2025 ersetzt.
4.
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

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