Präambel VO (EU) 2020/2042

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurden mit der Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 sowie andere in der Verordnung (EU) 2018/848 genannte damit zusammenhängende Daten um ein Jahr verschoben.
(2)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission(3) wurden bestimmte Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt, insbesondere hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Vorschriften ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.
(3)
Daher ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 und andere darin enthaltene Folgedaten an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 anzugleichen.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Da es notwendig ist, für den ökologischen/biologischen Sektor unverzüglich Rechtssicherheit hinsichtlich der Verschiebung des Geltungsbeginns der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2).

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