Präambel VO (EU) 2020/2042
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurden mit der Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 sowie andere in der Verordnung (EU) 2018/848 genannte damit zusammenhängende Daten um ein Jahr verschoben.
- (2)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission(3) wurden bestimmte Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt, insbesondere hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Vorschriften ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.
- (3)
- Daher ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 und andere darin enthaltene Folgedaten an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 anzugleichen.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Da es notwendig ist, für den ökologischen/biologischen Sektor unverzüglich Rechtssicherheit hinsichtlich der Verschiebung des Geltungsbeginns der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2).
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